Der Vermieter darf Regeln für die Gartennutzung aufstellen!

Die Benutzungsordnung für den Gemeinschaftsgarten einer Wohnanlage in Berlin sorgte für Streit zwischen Mietern und Vermieter. Die Mietrichter des Landgerichts Berlin mussten sich mit den als "kleinlich" bezeichneten Regelungen beschäftigen und zwischen beiden Parteien vermitteln.

Der Fall: Den Bewohnern eines Mietshauses gefiel es nicht besonders gut, was sich der Eigentümer da hatte einfallen lassen.

Seine Benutzungsordnung für den Gemeinschaftsgarten sah unter anderem vor, dass Liegestühle, Blumenkübel und anderes bewegliches Mobiliar nicht dauerhaft auf der Grünfläche abgestellt werden dürften, sondern immer wieder weggeräumt werden müssten. Damit wollte der Vermieter - unter anderem - einen so genannten "Reservierungseffekt" verhindern. Einzelne Parteien aus dem Haus sollten nicht die schönsten Ecken des Gartens den ganzen Sommer über für sich reklamieren können. Die Betroffenen hielten die Regelung für kleinlich und wehrten sich vor Gericht dagegen.

 

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Das Urteil der Berliner Richter

Im Prinzip spreche nichts gegen eine solche Benutzungsverordnung, stellten die zuständigen Berliner Mietrichter fest. Sie dürfe nur nicht willkürlich, sondern müsse für alle Beteiligten "billig und gerecht" sein. Das könne man im konkreten Fall durchaus behaupten, denn dieses Gartengesetz diene der Allgemeinheit, von niemandem werde zu viel verlangt. Neben dem Reservierungseffekt überzeugte die Richter auch das Argument, dass dauerhaft abgestellte Strandkörbe und Blumenkübel für Schäden im Rasen sorgten.

Urteile

Altmietverträge | Umstellung auf Verbrauch oder Verursachung

Mangels einer besonderen Übergangsregelung in Art. 229 § 3 EGBGB ist die Regelung des § 556a BGB, wonach der Vermieter abweichend von der getroffenen mietvertraglichen Regelung befugt ist, einseitig die Mietstruktur zu ändern, wenn die Betriebskosten ganz oder teilweise nach dem Verbrauch oder der Verursachung durch den Mieter erfasst werden, auch auf die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisse uneingeschränkt anwendbar.

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