Der Vermieter darf Regeln für die Gartennutzung aufstellen!

Die Benutzungsordnung für den Gemeinschaftsgarten einer Wohnanlage in Berlin sorgte für Streit zwischen Mietern und Vermieter. Die Mietrichter des Landgerichts Berlin mussten sich mit den als "kleinlich" bezeichneten Regelungen beschäftigen und zwischen beiden Parteien vermitteln.

Der Fall: Den Bewohnern eines Mietshauses gefiel es nicht besonders gut, was sich der Eigentümer da hatte einfallen lassen.

Seine Benutzungsordnung für den Gemeinschaftsgarten sah unter anderem vor, dass Liegestühle, Blumenkübel und anderes bewegliches Mobiliar nicht dauerhaft auf der Grünfläche abgestellt werden dürften, sondern immer wieder weggeräumt werden müssten. Damit wollte der Vermieter - unter anderem - einen so genannten "Reservierungseffekt" verhindern. Einzelne Parteien aus dem Haus sollten nicht die schönsten Ecken des Gartens den ganzen Sommer über für sich reklamieren können. Die Betroffenen hielten die Regelung für kleinlich und wehrten sich vor Gericht dagegen.

 

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Das Urteil der Berliner Richter

Im Prinzip spreche nichts gegen eine solche Benutzungsverordnung, stellten die zuständigen Berliner Mietrichter fest. Sie dürfe nur nicht willkürlich, sondern müsse für alle Beteiligten "billig und gerecht" sein. Das könne man im konkreten Fall durchaus behaupten, denn dieses Gartengesetz diene der Allgemeinheit, von niemandem werde zu viel verlangt. Neben dem Reservierungseffekt überzeugte die Richter auch das Argument, dass dauerhaft abgestellte Strandkörbe und Blumenkübel für Schäden im Rasen sorgten.

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Behördlich angeordnete Baumaßnahmen sind zu dulden

Bei der jährlichen Prüfung stellte der Bezirksschornsteinfeger fest, dass die Gasetagenheizungen in einzelnen Wohnungen nicht die Abgasgrenzwerte einhielten. Das zuständige Umweltamt forderte die Vermieterin daraufhin auf, neue Heizungsanlagen einzubauen. Die Eigentümerin entschloss sich zum Einbau einer Zentralheizungsanlage. Mit Ausnahme der Wohnung der klagenden Mieter sowie der darunter und darüber gelegenen Wohnungen wurden sämtliche Wohnungen an die Zentralheizung angeschlossen. Die Mieter lehnten die angekündigten Arbeiten zum Anschluss ihrer Wohnung an die Heizungsanlage weiter ab und sie verweigerten der Eigentümerin den Zutritt zu ihrer Wohnung, um die Steigeleitungen zum Anschluss der unter und über ihnen liegenden Wohnungen legen zu können. Zwischenzeitlich hatte die Umweltbehörde der Vermieterin einen Bußgeldbescheid für den Fall angedroht, dass der Anschluss der Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss an die Zentralheizung nicht unverzüglich erfolge.

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