Grillen, Umbauten, Lärm, Haustiere und störende Bepflanzungen. Die Balkonnutzung führt regelmäßig zu Unstimmigkeiten. Zwar gehört der Balkon zur Mietsache und damit zum Herrschaftsbereich des Mieters, doch nicht alles was dem Mieter gefällt, gefällt auch den Nachbarn oder dem Vermieter.
Hausmüll - der Balkon ist kein Zwischenlager
Sollten Sie den Hausmüll oder sonstigen Unrat auf dem Balkon lagern, ist der Ärger vorprogrammiert, wenn der Nachbar sich über üble Gerüche oder Ungeziefer beschwert. Wer sein Grundstück zu einer Müllhalde verkommen lässt, muss nicht nur für die Entsorgungskosten aufkommen, sondern auch mit einem Bußgeld rechnen (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 08.06.2005, Az.: 5/33 Ns 8910 Js 219753/03 (2/04).
Wäsche trocknen auf dem Balkon
Das Trocknen von Wäsche und das Aufstellen eines Wäscheständers gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Daran ändert auch eine Hausordnung nichts, in der das Wäsche trocknen auf Balkon oder Terrasse untersagt wird (AG Euskirchen, Az. 13 C 663/94). Das Anbringen von Verankerungen im Mauerwerk für die Wäscheleinen sollten sie jedoch unterlassen. Sie greifen in die Bausubstanz des Gebäudes ein.
Sex und FKK
Nein, sexuelle Handlungen gehören nicht auf den Balkon, diese Entfaltung der eigenen Persönlichkeit hat nur etwas in der Wohnung zu suchen (AG Bonn, 8 C 209/09). Das nackte Sonnenbad inklusive Publikum aus der Nachbarschaft ist erlaubt, rauschte es durch den Blätterwald. Ob die Richter des Amtsgerichtes Merzig (Az: 23 C 1282/04) das wirklich so sehen, mag dahingestellt sein. In diesem konkreten Fall hatte ein Vermieter der Mieterin die fristlose Kündigung ins Haus geschickt, begründet wurde dies vom Vermieter mit der Störung des Hausfriedens. Gestört hatten sich jedoch Nachbarn, die nicht im Haus wohnten. Spitzfindig unterschieden die Richter zwischen Hausbewohnern und Nachbarn und entschieden, dass keine Störung des Hausfriedens vorliegen kann, denn der Hausfrieden bezieht sich nur auf Bewohner des von der Mieterin bewohnten Hauses. Die fristlose Kündigung wurde abgewiesen. Es kann also sehr gut sein, dass andere Amtsgerichte eine Kündigung des Mietverhältnisses zulassen, wenn sich Hausbewohner beim Vermieter beschweren.
Rauchen auf dem Balkon
Natürlich dürfen Sie auf dem Balkon rauchen, es gilt jedoch auch hier das gegenseitige Gebot der Rücksichtnahme. Fühlt sich der Nachbar durch die Immissionen gestört, hat er einen Unterlassungsanspruch. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind.
Regeln für das Rauchen im Mietshaus
Rauchen gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung. Allerdings zeigt der BGH Grenzen auf, die ein Mieter nicht überschreiten sollte.
Grillen
Schauen Sie in den Mietvertrag oder in die Hausordnung. Ist das Grillen auf dem Balkon verboten oder eingeschränkt, ist diese mietvertragliche Vereinbarung wirksam und Sie müssen sich daran halten, sonst kann eine Abmahnung folgen. Findet sich zum Thema Grillen nichts im Mietvertrag, dürfen Sie Grillen. Hier ist jedoch immer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Wenn Qualm und Rauch konzentriert in die Wohnung des Nachbarn zieht, kann er auf Unterlassung klagen. Informieren Sie deshalb die Hausbewohner rechtzeitig und benutzen Sie lieber Gas- oder Elektrogrill.
Feiern
Es ist ihr gutes Recht, Freunde zu sich einzuladen und ein geselliges Beisammensein zu genießen. Auch Partys dürfen gefeiert werden, solange Sie sich an einige Regeln halten. Sollte die Party bis in die Nacht ausgedehnt werden, könnten Sie Bekanntschaft mit der Nachtruhe machen. Die Nachtruhe ist ein Begriff des Schallimmissionsschutzes und in einigen Landes-Immissionsschutzgesetzen geregelt. Sämtliche Aktivitäten, die geeignet sind, die nächtliche Ruhe zu stören, sind zwischen 22 und 6 Uhr nicht statthaft. Hier droht eine Abmahnung des Eigentümers und bei wiederholten Verstößen auch die Kündigung. Ihre Party gehört nach 22 Uhr in die Wohnräume, Musik und Unterhaltung sollten nicht über Zimmerlautstärke gehen. Stören lärmende Gäste die Nachtruhe, müssen sie mit dem Besuch der Polizei und einem Bußgeld rechnen.
Bepflanzung
Ob Terrakotta oder Plastik, ob Sommerblumen oder Kräutergarten, kein Eigentümer kann Ihnen hier Vorschriften machen. Ein anderes Thema ist die Verkehrssicherungspflicht und damit wären wir beim Aufstellungsort der Gefäße. Ein Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Passanten ebenso wie Fahrzeuge nicht durch herabfallende Balkonkästen oder -töpfe gefährdet oder geschädigt werden. Deshalb haben Blumenkästen oder -töpfe nichts außerhalb der Balkonbrüstung oder auf Fensterbänken zu suchen (LG Berlin, Urteil vom 3.7.2012, 65 S 40/12; AG Schöneberg, Urteil vom 11. Oktober 2001, Az: 13 C 367/00). Auch von wild an der Hauswand wucherndem Efeu sollten Sie die Finger lassen. Dies ist ein Eingriff in die Bausubstanz.
Rücksichtnahme - eine Selbstverständlichkeit: Die Blumenpracht sollte nicht auf den Balkon oder die Terrasse des Nachbarn wachsen, Ihre Grenze ist die Balkonbrüstung. Muss Ihr Nachbar ständig die herabgefallenen Blüten, Äste etc. beseitigen, kann der Vermieter den Rückschnitt verlangen (AG Brühl, Urteil vom 31. Oktober 2000, Az: 21 C 256/00).
Umbauten
Bei der Verschönerung ihres Balkons ist nicht alles was gefällt auch erlaubt. Vorab sollten Sie prüfen, ob durch die Maßnahme in die Bausubstanz des Gebäudes eingegriffen wird oder ob das äußere Erscheinungsbild des Hauses nachhaltig gestört wird. Ist das eine oder andere gegeben, fallen die Maßnahmen nicht mehr unter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Wichtigster Grundsatz in solchen Fällen: Sie müssen sich für ihre Umbauten vorab die Erlaubnis des Vermieters einholen. Verweigert der die Zustimmung bleibt nur der Klageweg. Aber, auch ohne aufwändige Ein- und Umbauten lässt sich ein langweiliger und trister Balkon verschönern. Mit einfachen Mitteln kommen auch Mieter in den Balkongenuss ohne (Ver)mieter Frust. Bei diesen Umbauplänen sollten sie den Vermieter fragen:
- fest installierte Sonnenmarkisen,
- Verfliesung des Balkonbodens,
- der individuelle Anstrich des Balkonwände,
- die Installation einer Außensteckdose,
- die Verankerung von Wäscheleinen oder
- das Einkleiden des gesamten Balkons mit einem Katzenschutznetz,
- die Totalverhüllung des Balkons mit Vorhängen.
Auf der sichereren Seite sind Sie, wenn es sich lediglich um Einrichtungen handelt. Hauptmerkmal der Einrichtungen ist, dass sie ohne großen Aufwand entfernt werden können, da sie nicht in die Bausubstanz eingreifen. Zu nennen ist hier:
- der Sichtschutz am Balkongeländer (bis zur Höhe der Brüstung erlaubt),
- die mobile Parabolantenne auf dem Balkon, wenn die Antenne nur geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht,
- ein lose verlegter Holzbelag auf dem ursprünglichen Balkonboden etc.
Himmelslaternen
Der Anblick aufsteigender Himmelslaternen ist immer wieder ein Erlebnis, doch Sie sollten der Versuchung widerstehen. Aufgrund der hohen Risiken ist die Benutzung in ganz Deutschland verboten!