Vermieter dürfen gegen den Willen der Mieter eine Mobilfunkantenne auf dem Dach anbringen lassen. Das gilt auch, wenn der Mieter einen Herzschrittmacher hat und sich durch elektromagnetische Strahlung besonders gefährdet sieht (BGH VII ZR 74/05).
Vermieter dürfen gegen den Willen der Mieter eine Mobilfunkantenne auf dem Dach anbringen lassen. Das gilt auch, wenn der Mieter einen Herzschrittmacher hat und sich durch elektromagnetische Strahlung besonders gefährdet sieht (BGH VII ZR 74/05).
Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.
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