Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen Täter/Täterin und Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat der Täter/die Täterin den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen. Hat der Täter/die Täterin lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Die alleinige Wohnungsnutzung kann aber nur dann eine Dauerlösung sein, wenn das Opfer allein an der Wohnung berechtigt ist - etwa aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines Mietvertrages. In den Fällen, in denen beide gemeinsam an der Wohnung berechtigt sind oder nur der Täter/die Täterin, kann die Wohnung nur für eine bestimmte Frist zugewiesen werden. Ist der Täter/die Täterin allein an der Wohnung berechtigt, so beträgt der Zeitraum der Zuweisung höchstens sechs Monate. Gelingt es dem Opfer während dieser Zeit nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, kann das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.
Wenn das Opfer an der Wohnung nicht berechtigt ist, muss es für die Zeit der Nutzung eine Vergütung zahlen; die Vergütung wird sich an der Miete für die Wohnung zu orientieren haben, muss dieser aber nicht entsprechen. Der Täter/die Täterin darf während dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Wohnung durch das Opfer beeinträchtigen könnte. Während dieser (befristeten) Nutzung durch das Opfer muss sich der Täter/die Täterin um eine andere Unterkunft bemühen. Hierbei sind notfalls die Kommunen behilflich.
Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist, dass die verletzte Person innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüberlassung schriftlich von dem Täter/der Täterin verlangt. Diese Frist gibt dem Opfer Zeit, sich darüber klar zu werden, ob es zunächst weiter in der Wohnung wohnen möchte. Auch eine Frau, die in ein Frauenhaus geflüchtet ist, kann
daher in die Wohnung zurückkehren.
Sind Täter/Täterin und Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreicht werden, wenn das Verbleiben des Täters in der gemeinsam genutzten Wohnung eine "unbillige Härte" bedeuten würde. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass bei Beeinträchtigung des Kindeswohls eine solche unbillige Härte vorliegen kann. Bei häuslicher Gewalt - dafür reichen auch Drohungen mit Gewalthandlungen aus - soll regelmäßig die gesamte Wohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden; eine Teilzuweisung, wie sie ansonsten bei § 1361b BGB als "mildere Lösung" vorzugsweise angeordnet wird, kann bei Gewalt unter Ehegatten wegen der Gefährdung des Gewaltopfers in der Regel nicht in Betracht kommen.
Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gibt es eine § 1361b BGB entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz.
Bei allen Wohnungszuweisungen sollte immer auch geprüft werden, ob Schutzanordnungen wie Kontakt oder Näherungsverbote hinzukommen sollten, um das Opfer weiter abzusichern. Insbesondere dürfte sich in vielen Fällen ein zusätzliches Betretungsverbot empfehlen.
Schutzanordnungen
Das Gericht kann gegenüber Tätern/Täterinnen (weitere) Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen kommen z. B. folgende Verbote in Betracht:
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern,
- sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der
- Kindergarten oder die Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt),
- Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten des Kontakts, sei es über Telefon, Telefax,
- Briefe oder E-Mails),
- Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich der Täter oder die Täterin umgehend zu entfernen).
Dies ist keine abschließende Aufzählung, je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen