Hausmusik in der Mietwohnung - was ist erlaubt?

Musizieren in Wohnungen führt oft zu Spannungen unter den Mietparteien. Doch nicht jedes Geräusch, das stört, ist deshalb auch gleich verboten. Selbst schlechte Hausmusikanten dürfen ihrem Talent nachgehen. Schon der Bundesgerichtshof stellte fest, dass Hausmusik nicht mehr stört als Fernsehen und Radio (BGH Az. V ZB 11/98). Einschränkungen in der Musizierzeit sind möglich, ein generelles Spielverbot im Mietvertrag ist unzulässig (OLG Hamm, Az. 15 W 122/80).

Musizierzeiten - steht dazu was im Mietvertrag oder in der Hausordnung?

Zimmerlautstärke geht immer. Für das Musizieren über Zimmerlautstärke hinaus gilt in der Regel für Mieter das, was im Mietvertrag oder in der Hausordnung steht. Dort finden sich üblicherweise Bestimmungen zu Ruhezeiten, die einzuhalten sind. Sollten Mietvertrag oder Hausordnung einschränkende Bestimmungen zum Musizieren enthalten - etwa nur 1 Stunde am Tag, so ist das zulässig. Einen Passus im Mietvertrag, der das Singen und Musizieren außerhalb der Ruhezeit nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, erklärte der BGH allerdings für schlicht unwirksam. Niemand könne daraus erkennen, wann die zulässige Grenze überschritten werde.

Und wenn es keine konkreten Regelungen gibt?

Enthalten Mietvertrag oder Hausordnung keine konkreten Regelungen zu den Musizierzeiten, darf ein Mieter nach Ansicht der Gerichte zwei bis drei Stunden pro Tag außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten spielen. Zulässige Einschränkungen können sich im konkreten Einzelfall durch die Hellhörigkeit des Hauses, die Art des Musizierens aber auch durch die Art des Instruments ergeben. 

  • Klarinette und Saxophon: Das OLG Karlsruhe (Az. 6 U 30/87) sprach einem Klarinetten- und Saxophonspieler täglich zwei Stunden, sonntags aber nur eine Stunde zu.
  • Schlagzeug: Etwas weniger Übungszeit erlaubte das LG Nürnberg-Fürth (Az.: 13 S 5296/90) einem Schlagzeuger - täglich außer sonntags nur 45 bis 90 Minuten. Die Qualität der Musik ist dabei eher unerheblich (LG Düsseldorf, Az. 22 S 574/89).
  • Akkordeon: 1 1/2 Stunden pro Tag zwischen 9 und 13 und 15 und 22 Uhr (LG Kleve 6 S 70/90).
  • Klavier: Maximal 3 Stunden täglich, am Wochenende weniger (BayObLG 2 Z BR 55/95).

 

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Die Selbstauskunft bei der Wohnungssuche

Die Frage "Spielen Sie ein Musikinstrument? Wenn ja welches?" ist eine beliebte Frage in der Selbstauskunft. Dabei zielt die Frage auf das Privatleben des Mietinteressenten ab und ist damit genauso tabu wie die Frage nach der Familienplanung. Mit Blick darauf, dass das Verweigern einer Antwort aber durchaus die negative Konsequenz haben kann, die Wohnung nicht zu bekommen, dürfen Verbraucher in diesem Punkt zur Notlüge greifen.

Ein Klavier, ein Klavier

Das Aufstellen und Nutzen eines Klavieres in der Mietwohnung ist prinzipiell erlaubt. Das Musizieren gehört zu den Gebrauchsrechten von Mietern und sofern die Statik des Gebäudes dem nicht entgegensteht, ist davon auch ein Klavier nicht ausgenommen. Das Landgericht Frankfurt gab einem Musiklehrer recht, sein Klavier in der Wohnung aufzustellen. Der Vermieter argumentierte zwar, der Mann benötigte das Klavier zu Hause nicht, er könne den Unterricht außerhalb der Wohnung vorbereiten. Dem folgten die Richter jedoch nicht (LG Frankfurt 2/11 / 36/05).

Ein kleiner Tipp am Rande: Überlegen sie bei der Wohnungsbesichtigung nicht laut, wie sie das gute Stück denn in den 4. Stock bekommen. Ihre Chancen auf einen Mietvertragabschluss sinken bei vielen Vermietern und Hausverwaltungen rapide. Das liegt nicht daran, dass die Damen und Herren keine Hausmusik mögen. Es sind meistens die Nachbarn, die schnell mit einer Beschwerde dabei sind.

Berufsmusiker 

Auch Berufsmusiker haben sich an eventuelle Vorgaben im Mietvertrag, der Hausordnung oder - wenn beides nicht gegeben ist - an die allgemeinen Vorgaben der Gerichte zu den Musizierzeiten zu halten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sie sich Hausmusik und Musikunterricht im Mietvertrag haben erlauben lassen

Ansonsten kann ihnen der Vermieter einen Strich durch die Rechnung machen. Hier liegt ein vollkommen anderer Sachverhalt zugrunde. Der Bundesgerichtshof bekräftigte in seinem Urteil Az. VIII ZR 213/12 noch einmal, dass ein Vermieter es nicht dulden muss, wenn in einer zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung geschäftliche Aktivitäten stattfinden. Dabei ist es Einerlei, ob die Tätigkeit freiberuflicher oder gewerblicher Natur ist. Ein Ausnahme kann nur gelten, wenn die gewerbliche oder freiberufliche Nutzung keine weitergehenden Störungen auf die Mietsache oder die Mietmieter hat. Musikunterricht gehört sicher nicht dazu.

aktuelle Urteile

Mietspiegel muss bei Mieterhöhung nicht immer beiliegen

Nimmt der Vermieter zur Begründung einer Mieterhöhung auf einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, § 558d BGB) Bezug, so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen (§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Der Beifügung des Mietspiegels bedarf es nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist.

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