Wirksamkeit der Hausordnung

Da eine Hausordnung meist nicht individuell vereinbart wird, sondern formularmäßig in der Regel für alle Mieter zur Anwendung kommt, muss sie rechtlich auch Vertragsbestandteil werden. Dies setzt voraus, dass der Mieter tatsächlich die Möglichkeit hat, von der Hausordnung Kenntnis zu nehmen. Auf der sicheren Seite ist der Vermieter, wenn die Hausordnung dem Mietvertrag als Anhang beigefügt ist. In unserer Verwalterpraxis legen wir die Hausordnung deshalb zum Mietvertrag und lassen uns die Kenntnisnahme per Unterschrift bestätigen.

Ganz so schlimm ist es sicher nicht. In der heutigen Zeit mit ihrem 24/7 Angebot muten manche Bestimmungen jedoch wie Relikte aus einer lang zurückliegenden Zeit an und schon so einige Mieter und Eigentümer waren überrascht, als Polizei oder Ordnungsamt an einem Sonntag um 16:00 Uhr vor der Tür standen, um das Fensterputzen oder den Neuanstrich des Gartenzauns zu untersagen. Sie hatten dann zum ersten mal Bekanntschaft mit der "Sonntagsruhe" gemacht, genauer gesagt mit dem Gesetz über Sonn- und Feiertage kurz FTG (Feiertagsgesetz), das in jedem Bundesland etwas anders geregelt ist.

Die Hausordnung in Mietshäusern definiert den Umgang der Mieter untereinander und die damit verbundene Nutzung des gemeinsam bewohnten Mietshauses. Juristisch betrachtet, stellt sie eine Sammlung privatrechtlicher Vorschriften dar, die für jede Art von Gebäuden erlassen werden kann. Jede Hausordnung ist geprägt vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Bewohner und sie enthält Regelungen, die das reibungslose Zusammenleben der Mieter, den Schutz der Immobilie sowie die allgemeine Ordnung und Sicherheit gewährleisten sollen.

Einer der Hauptstreitpunkte innerhalb der Mietergemeinschaft und zwischen Mieter und Vermieter ist nach wie vor die Treppenhausreinigung. Hier ein typischer Fall: Herr Müller aus dem zweiten Stock soll eigentlich mit Frau Schulze, seiner Wohnungsnachbarin, im Wechsel seinen Treppenhausabschnitt einmal wöchentlich reinigen - das tut er aber nicht. Alles Reden hilft nicht, weder Frau Schulze noch der Eigentümer können Herrn Müller dazu bewegen, regelmäßig zum Schrubber zu greifen.

aktuelle Urteile

Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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