Nachbarn sind manchmal ein richtiges Geschenk des Himmels. Das merkt man vor allem dann, wenn der Nachbar einem mit seinem handwerklichen Geschick unter die Arme greift oder die Post für einen entgegennimmt. Das Gegenteil ist jedoch der Fall, wenn Nachbarn nur nörgeln und man ihnen am liebsten gar nicht mehr erst begegnen möchte.

Wir kennen das Problem aus jeder Wohnungseigentümerversammlung oder auch aus den Beschwerden der Mieter und Mieterinnen. Die eine Hälfte wünscht eine verschlossene Hauseingangstür zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens und pocht auf die Hausordnung, die andere Hälfte verweist auf freie Rettungswege im Falle eines Brandes. Wer ist im Recht?

Grillen, Umbauten, Lärm, Haustiere und störende Bepflanzungen. Die Balkonnutzung führt regelmäßig zu Unstimmigkeiten. Zwar gehört der Balkon zur Mietsache und damit zum Herrschaftsbereich des Mieters, doch nicht alles was dem Mieter gefällt, gefällt auch den Nachbarn oder dem Vermieter.

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen Täter/Täterin und Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat der Täter/die Täterin den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen. Hat der Täter/die Täterin lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Urteile

Vogetäuschter Eigenbedarf, Schadenersatz verjährt in drei Jahren

Das Amtsgericht Mannheim urteilte, dass Mieter nicht zu lange warten sollten, wenn sie wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs von ihrem Vermieter Schadenersatz verlangen. Auch diese Forderungen unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach 195 BGB.

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