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Immer mehr Arbeitnehmer nutzen die Chance zum Homeoffice. Gerade seit der Corona-Pandemie ist das Arbeiten von zu Hause gängig geworden und wer es kann, möchte auch jetzt nicht auf den »Luxus« verzichten. Kein Wunder, denn so lässt sich zum einen der Arbeitsweg einsparen und zum anderen kann auch neben der Arbeitszeit einmal schnell etwas im Haus erledigt werden.

Die Deutschen gelten als Grillweltmeister. Mieter zählen selten darunter, denn ihr Hobby in aller Pracht ausleben dürfen sie im Regelfall nicht. Rund ums Grillen in vermieteten Objekten gibt es fast jährlich neue Streitigkeiten. Ganz besonders trifft es auf die Mieter zu, die nur über einen Balkon verfügen. Hier gelten recht strenge Regelungen. Doch was gilt für Mieter und auf was müssen sie wirklich achtgeben?

grillen auf dem balkonEin Holzkohlegrill auf dem Balkon ist eher problematisch und daher nicht so gern gesehen. Bildquelle: Anselm / Adobe Stock

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer in der Gestaltung seines Gartens frei. Es gibt aber bestimmte Bauten wie Geräteschuppen oder Carports, für die oft eine spezielle Genehmigung notwendig wird. Andere Elemente wie Grills, Heizstrahler oder eine Vogeltränke benötigen hingegen keine Baugenehmigung. Dasselbe gilt für nicht fest verankerte Trampoline, Beleuchtungselemente, Wäschespinnen und Skulpturen. Bei Pools ist die Größe entscheidend. Da es unter Nachbarn immer wieder zu Streitigkeiten bezüglich der Gartengestaltung kommt, sind im Folgenden einige Gestaltungselemente aufgeführt, die ohne eine Genehmigung genutzt werden können.

Urteile

"Städtische Abgaben" in der Betriebskostenabrechung?

Ein Vermieter wollte die Einzelpositionen der Betriebskostenabrechnung nicht ausufern lassen und fasste die Posten "Grundsteuer" und "Straßenreinigung" in einer Position mit der Bezeichnung "Städtische Abgaben" zusammen. Das hätte er besser nicht getan.

Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist (BGH, Urteil v. 16.09.2009 - VIII ZR 346/08).

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