Die Deutschen gelten als Grillweltmeister. Mieter zählen selten darunter, denn ihr Hobby in aller Pracht ausleben dürfen sie im Regelfall nicht. Rund ums Grillen in vermieteten Objekten gibt es fast jährlich neue Streitigkeiten. Ganz besonders trifft es auf die Mieter zu, die nur über einen Balkon verfügen. Hier gelten recht strenge Regelungen. Doch was gilt für Mieter und auf was müssen sie wirklich achtgeben?

grillen auf dem balkonEin Holzkohlegrill auf dem Balkon ist eher problematisch und daher nicht so gern gesehen. Bildquelle: Anselm / Adobe Stock

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer in der Gestaltung seines Gartens frei. Es gibt aber bestimmte Bauten wie Geräteschuppen oder Carports, für die oft eine spezielle Genehmigung notwendig wird. Andere Elemente wie Grills, Heizstrahler oder eine Vogeltränke benötigen hingegen keine Baugenehmigung. Dasselbe gilt für nicht fest verankerte Trampoline, Beleuchtungselemente, Wäschespinnen und Skulpturen. Bei Pools ist die Größe entscheidend. Da es unter Nachbarn immer wieder zu Streitigkeiten bezüglich der Gartengestaltung kommt, sind im Folgenden einige Gestaltungselemente aufgeführt, die ohne eine Genehmigung genutzt werden können.

Nachbarn sind manchmal ein richtiges Geschenk des Himmels. Das merkt man vor allem dann, wenn der Nachbar einem mit seinem handwerklichen Geschick unter die Arme greift oder die Post für einen entgegennimmt. Das Gegenteil ist jedoch der Fall, wenn Nachbarn nur nörgeln und man ihnen am liebsten gar nicht mehr erst begegnen möchte.

Urteile

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Notrufsystem in einer Seniorenresidenz

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14 entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen können.

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