Ein Hauptstreitpunkt unter Mietern und zwischen Mieter und Vermieter ist die Treppenhausreinigung. Was tun, wenn ein Mieter sich nicht beteiligt?
Die Kosten für die Reinigung des Hausmeisterbüros sind Verwaltungskosten, eine Umlage auf die Mieter ist nicht statthaft.
Werden in der Wohnanlage auch Garagen vermietet und regelmäßig gereinigt, so sind diese Kosten ausschließlich auf die Garagenmieter zu verteilen.
Die Reinigung und Pflege der Außenanlagen gehören zu den Kosten der Gartenpflege und haben unter der Position Gebäudereinigung nichts zu suchen.
Neben der regelmäßigen Reinigung des Gebäudes fallen hin und wieder Sonderreinigungen an, z.B. Baudreck oder Baustaub aufgrund von Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen muss entfernt werden. Diese Kosten können vom Vermieter nicht an den Mieter weitergegeben werden, da es sich nicht um laufende Kosten handelt.
Ein beliebter Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. In unserer Verwaltung betreuen wir ein 15-Parteien-Haus dessen Mieter den Hof als Ablagefläche für nicht mehr benötigte Gegenstände aller Art und Größe betrachten. Geht der Hausmeister durch das Haus und fragt nach, wer die Couchgarnitur denn nun in den Hof gestellt hat, will es nie einer gewesen sein.
Wir halten uns an das Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2009 und verbuchen die Sperrmüllabfuhr unter Müllgebühren.
Welcher Reinigungsturnus ist in einem Wohngebäude angemessen?
Zweimal wöchentlich rückte in einer Regensburger Wohnanlage die Putzkolonne an und reinigte die Flure. Das war einem Mieter, der dies über die Umlage der Betriebskosten mitfinanzieren sollte, eindeutig zu viel. Er zog vor Gericht, um feststellen zu lassen, wie viel Reinlichkeit geboten ist. Die Frequenz – etwa acht Mal pro Monat – sei eindeutig übertrieben und entspreche nicht mehr dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, beschied das Amtsgericht Regensburg. Selbst bei einer Vielzahl von Mietern reiche es, die Reinigungsfirma im Wochenrhythmus zu bestellen. Auch zur Reinigung der Flurfenster wurde der Vermieter eines Besseren belehrt. Er war der Meinung gewesen, diese Arbeit sei vier Mal pro Jahr erforderlich. Die Hälfte sei auch genug, hieß es im Urteil (AG Regensburg, Aktenzeichen 11 C 3715/03).
Die Kosten der Dachrinnenreinigung gehören nicht zur Gebäudereinigung. Müssen die Dachrinnen, zum Beispiel wegen eines dichten Baumbestandes, regelmäßig gereinigt weden, kann die Weitergabe der Kosten mietvertraglich unter der Nummer 17 Sonstige Betriebskosten der Betriebskostenverordnung vereinbart werden (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 167/03).
§ 2 BetrKV - Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
9. Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.
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