Die Vor- und Nachteile eines Formularmietvertrages

Wir kennen sie alle, ob von Zweckform, Formblitz oder Haus und Grund. Standardmietverträge sind bequem am Computer auszufüllen, mit ein paar Klicks sind alle Daten eingefügt und die Verträge sind immer wieder verwendbar. Individuelle Abreden sind nicht oder kaum vorgesehen. Die bequemste und preiswerteste Art des Mietvertrages. Alles drin und dran, was das BGB und die Rechtsprechung für einen "wasserdichten" Wohnraummietvertrag verlangt. 

Formularmietverträge stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar

Neben der Arbeitserleichterung besteht jedoch auch der Nachteil, dass diese Formularmietverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen (AGB) - regelmäßig werden an diese vom Gesetz und von den Gerichten schärfere Bedingungen gestellt.

Der Grund liegt darin, dass AGB (vorformulierte Vertragsbedingungen) nicht individuell zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern einseitig vom Vermieter gestellt werden. Der Mieter ist aufgrund seiner schwächeren Position in der Regel nicht in der Lage, einzelne Bestimmungen individuell auszuhandeln. 

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Einschränkungen im Mietrecht

Grundsätzlich können die Parteien ihre rechtlichen Beziehungen untereinander regeln. Im Mietrecht, gilt dies nur unter gewissen Einschränkungen - erst recht dann, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. Hier kommen nämlich beispielsweise § 305c BGB (überraschende Klauseln, Zweifel der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders) und § 307 BGB (Unwirksamkeit unangemessener Benachteiligungen und unverständlicher Bestimmungen) zum Zuge. Dann fällt das, was im Vertrag steht, schlicht unter den Tisch - und es gelten die meist mieterfreundlichen gesetzlichen Regelungen. Vor allem die unangemessene Benachteiligung von Mietern (§ 307 BGB) wurde in den letzten Jahren vom Bundesgerichtshof oft zur Begründung herangezogen, um vorformulierte Klauseln zu kippen.

Beispiele

  • zu kurze oder starre Fristen bei Schönheitsreparaturen
  • die Farbwahlklausel zur Dekoration der Wohnung
  • generelles Hunde- und Katzenhalterverbot
  • Verquickung von Schönheits- und Endrenovierungsklauseln
  • zu weit gefasste Schönheitsreparaturen
  • generelles Entfernen der Tapete bei Auszug
  • Kündigungsausschluss über vier Jahre hinausgehend
  • Abwälzung von Zwischenablesekosten

Verwenden sie einen aktuellen Mietvertrag

Bei Neuabschluss eines Mietvertrages sollte immer die aktuelle Version einer Mietvertrag-Vorlage genommen werden. Das Mietrecht ist in Bewegung, der zwei Jahre alte Vordruck auf der Festplatte entspricht in der Regel nicht mehr dem Stand der aktuellen BGH-Rechtsprechung.

Alternvative Individualvereinbarung

Die Mietwohnung weist einige Besonderheiten auf oder sie vermieten eine Eigentumswohnung und möchten, dass für ihren Mieter künftige WEG-Beschlüsse gültig sind? Dann sollten Sie mit Ihrem Mieter zusätzliche individuelle Abreden aushandeln. Ob eine Regelung individuell zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde oder eine vorformulierte Bedingung darstellt, ist im Streitfall von erheblicher rechtlicher Bedeutung. Denn wenn eine Vereinbarung den richterlichen Stempel "individuelle Abrede" bekommt, finden die mieterfreundlichen Regelungen keine Anwendung. Was im Formular-Mietvertrag steht, wird in diesen Fällen völlig bedeutungslos.

Urteile

Zahlungsverzug des mietenden Rechtsanwalts

Wer seinen Dauerauftrag zur Mietzahlung zu spät ausführen lässt, sollte aufpassen, dies gilt besonders für Rechtsanwälte. Die Mietzahlungen des Mannes ging nicht wie vertraglich vereinbart bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters ein, sondern immer erst einige Tage später. Trotz wiederholter Aufforderung zur pünktlichen Zahlung, hielt er es nicht für notwendig, seinen Dauerauftrag zu ändern. Das sollte sich rächen, der Vermieter kündigte fristlos, hilfsweise ordentlich und kam damit durch. Die Richter beschieden dem Kollegen, dass die Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen infolge nicht rechtzeitig ausgeführter Daueraufträge rechtens ist. Ein von Berufs wegen rechtserfahrener Mieter muss für den pünktlichen Zahlungseingang Sorge tragen.

BGH | VIII ZR 301/10