§ 2 Nr. 13 BetrKV | Sach- und Haftpflichtversicherung

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Sachversicherungen

Die Betriebskostenverordnung führt namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden und die Glasversicherung auf. Wobei "namentlich" nicht als auschließendes Kriterium zu verstehen ist. 

Auf den Mieter umgelegt werden können:

Diese Gebäudeversicherungen sind umstritten:

Die Kosten der Spezialversicherungen, etwa Glasversicherungen, Versicherungen für Schäden an Alarm- oder Brandmeldeanlagen oder sonstiger elektronischer Anlagen sind nur umlegbar, wenn die versicherten Sachen allen Mietern zugutekommen. Ist das nicht der Fall, müssen Sie die Kosten der Versicherung alleine der Mietpartei in Rechnung stellen, für die sie abgeschlossen wurde. Die Glasversicherung für die großen Fensterflächen des Ladenlokals dürfen Sie somit nur mit den Pächtern des Ladenlokals abrechnen.

Haftpflichtversicherungen

Hauptsächlich zu nennen ist hier die Gebäudehaftpflichtversicherung, mit welcher der Eigentümer seine Haftung für Schäden die von dem Gebäude ausgehen können.

Diese Haftpflichtversicherungen darf der Vermieter abrechnen:

Diese Haftpflichtversicherungen darf der Vermieter nicht abrechnen:

 

betriebskosten abrechnen 350 mal 350

 

Neu abgeschlossene Versicherungen

Häufig kommt es vor, dass ein Vermieter im Laufe der Jahre weitere Versicherungen abschließt - zum Beispiel Elementarschadenversicherungen - und Mieter sich gegen diese Zusatbelastung wehren. Die Chancen stehen schlecht, wenn der Vermieter im Mietvertrag auf

beigefügt hat.

Es ist dann nicht erforderlich, die im einzelnen Mietverhältnis tatsächlich anfallenden Versicherungen zu bezeichnen. Der Verweis auf die Nummer 13 der Betriebskostenverordnung und seit einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2015 der Verweis auf "die Betriebskosten" schließt alle umlagefähigen Sach- und Haftfplichtversicherungen und damit auch neu abgeschlossene Versicherungen mit ein.


§ 2 BetrKV - Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;

Betriebskostenverordnung (BetrKV) Aktuelle Fassung 2022 komplett