Anschluss an das Fernwärmenetz ist vom Mieter zu dulden

Bei dem Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz handelt es sich um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat. Der Anschluss der Wohnung führt nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung. Damit handelt es sich um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB; dies gilt unabhängig davon, ob mit der Maßnahme auch eine Verringerung des Endenergieverbrauchs verbunden ist (BGH, 24. September 2008 – VIII ZR 275/07).

§ 554 BGB Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

Urteile

Einfach die Miete kürzen geht nicht: Mietmängel vorher anzeigen!

In einer Berliner Wohnung hatte sich der Schimmel breit gemacht. Ohne einen Hinweis an den Vermieter hielten die Mieter daraufhin drei Monatsmieten ein und zahlten eine weitere Monatsmiete nur zum Teil. Als eine ausreichende Mietschuld aufgelaufen war, kündigte der Vermieter den Mietern fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Mieter widersprachen der Kündigung und verwiesen auf die vorliegenden Mängel und das ihnen zustehenden Zurückbehaltungsrecht - jedoch ohne Erfolg.

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