§ 2 Nr. 2 BetrKV | Wasserversorgung

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Die Wasserkosten werden neben den Kosten für den Hauswart und den Heiz- und Warmwasserkosten häufig beanstandet. Die gebräuchlichsten Verteilerschlüssel in unserer Verwalterpraxis sind Abrechnung nach Verbrauch, Personen oder Personentagen und nach der Wohnfläche. Wird nicht nach Verbrauch abgerechnet, ist die Verteilung nach der Wohnfläche gesetzlich vorgesehen.

Diese Kosten darf der Vermieter abrechnen

 

Abrechnungsgebühren

Die Gebühren für die Abrechnung „kalter Betriebskosten" sind normalerweise als Verwaltungskosten nicht umlagefähig, die Kosten für die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heizung, Warmwasser und Kaltwasser können jedoch umgelegt werden, da sie in der Betriebsverordnung unter der jeweiligen Kostenart als umlegbar aufgeführt sind.

 

Diese Kosten darf der Vermieter nicht abrechnen

 

betriebskosten abrechnen 350 mal 350

Die Kosten der Legionellenprüfung gehören nicht in die Kosten der Wasserversogung

Das Amtsgericht Baden-Baden urteilte, dass die Kosten der Legionellenprüfung umlagefähig sind, sie gehören jedoch zur Betriebskostenart Wassererwärmung.


§ 2 BetrKV - Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung  von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;

Betriebskostenverordnung (BetrKV) Aktuelle Fassung 2022 komplett