“Der Mieter verpflichtet sich, den Garten zu pflegen" stand lapidar in einem Mietvertrag über ein Einfamilienhaus. Nach dem Auszug der Mieter war der Eigentümer des Hauses der Meinung, dass seine ehemaligen Mieter dieser Pflicht ganz und gar nicht nachgekommen waren. Er holte diverse Kostenvoranschläge ein und klagte auf Schadenersatz, hatte damit jedoch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf keinen Erfolg.
Haben die Parteien lediglich die Pflege des Gartens vereinbart, ohne die geschuldeten Pflegemaßnahmen im Einzelnen zu beschreiben, sind hierunter gem. §§ 133, 157, 242 BGB nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Hierzu zählen etwa:
- Rasen mähen,
- Unkraut jäten und
- das Entfernen von Laub (LG Hamburg, ZMR 2003, 265; LG Wuppertal, WuM 2000, 353; LG Siegen, WuM 1991, 85; Franke in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 7, § 535, Anm. 22/7.1 (Stand 4/03); Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht, 8. Aufl., § 535 BGB, Rn. 274).
Andere Arbeiten unterfallen der Instandhaltungspflicht des Vermieters.