Anschluss an das Fernwärmenetz ist vom Mieter zu dulden

Bei dem Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz handelt es sich um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat. Der Anschluss der Wohnung führt nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung. Damit handelt es sich um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB; dies gilt unabhängig davon, ob mit der Maßnahme auch eine Verringerung des Endenergieverbrauchs verbunden ist (BGH, 24. September 2008 – VIII ZR 275/07).

§ 554 BGB Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

Urteile

Wirtschaftlichkeit | Heizöl muss nicht das billigste sein

Vermieter verstossen nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn sie das Heizöl nicht zu dem bestmöglichen Preis einkaufen, auch andere Faktoren spielen eine Rolle.

Vor das Landgericht Berlin begab sich ein Mieter, als sich herausstellte, dass der Vermieter Heizöl 6% über dem am Kauftag bestmöglichen Preis gekauft hatte. Er verweigerte die Heizkostennachzahlung.

Die Berliner Richter entschieden, dass ein Vermieter die umlegbaren Leistungen prinzipiell nicht zum günstigsten Preis einkaufen muss, da der Preis alleine nicht ausschlaggebend sein kann. Erforderlich ist jedoch, dass der Eigentümer seine Kaufentscheidung begründen kann. Hier kommen Referenzen, Zahlungs- oder Lieferbedingungen hinzu, die den Ausschlag für einen teureren Anbieter geben können.

LG Berlin, Urteil vom 30. Juli 2014, Az. 65 S 12/14

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