Heizkostenabrechnung: Funkbasierte Ablesesysteme sind zu dulden

In einem Mehrfamilienhauses wurde der Verbrauch über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst. Die Eigentümerin wollte mit der Zeit gehen und beschloss im Rahmen eines Regelaustausches die noch funktionierenden Heizkostenverteiler und die Kaltwasserzähler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen zu lassen.

Eine Mieterin stellte sich quer und verweigerte den beabsichtigten Austausch mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen Zudem sei sie in dem Rundschreiben nicht über die Art der Anschaffung (Miete oder Kauf), noch über die zu erwartenden Kosten von der Vermieterin infomiert worden. In den Vorinstanzen hatte sie mit dieser Argumentation noch Erfolg, den Bundesgerichtshof konnte sie jedoch nicht beeindrucken.

Heizwärme und Warmwasser

Die Mieterin hat den Einbau zu dulden. Der Anspruch ergibt aus aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO). Diese Norm erfasst nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.

Mit der Einführung der "Pflicht zur Verbrauchserfassung" (so die amtliche Überschrift von § 4 HeizkostenVO) sollte im Interesse der Energieeinsparung das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig beeinflusst werden. Mit diesem Anliegen ist es nicht vereinbar, den Gebäudeeigentümer/Vermieter durch eine Begrenzung der Duldungspflicht des Nutzers daran zu hindern, ältere, aber noch funktionsfähige Messeinrichtungen durch moderne Geräte zu ersetzen, die regelmäßig infolge ihrer fortentwickelten Ablesetechnik eine zuverlässigere Verbrauchserfassung ermöglichen.

 


 

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Kaltwasser

Zudem besteht gemäß § 554 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers.

Es handelt sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden muss, zumal die Mieterin ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzählern dulden muss und so der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden kann.

Mietkosten Heiz- und Warmwasserzähler

Hier zog die Vermieterin den Kürzeren. Vorgesehen war eine Anmietung der Geräte, die Kosten sollten an die Mieter weitergegeben werden. Das sie das in § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HeizkostenVO hierfür vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hatte, verneinte der BGH die Kostentragung durch die Mieterin.

§ 4 HeizkostenVO: Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.

§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

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