Frisch gewaschene Wäsche ist keine Selbstverständlichkeit – zumindest nicht, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert. Denn ja, selbst die Kosten für gemeinschaftliche Waschmaschinen und Trockner dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Wer also dachte, saubere Wäsche gäbe es umsonst, sollte einen Blick in die Nummer 16 der BetrKV werfen!
Diese Kosten darf der Vermieter abrechnen:
- Betriebsstrom
- Pflege, Überwachung und Reinigung der Einrichtungen
- Wasserversorgung, wenn nicht schon unter der Nummer 2 "Die Kosten der Wasserversorgung“ enthalten
Diese Kosten darf der Vermieter nicht abrechnen:
- Anschaffungskosten
- Reparaturkosten
Wohin mit den Einnahmen aus Münzautomaten?
Sie lassen sich die Nutzung der Waschmaschine und/oder des Wäschetrockners im Keller bezahlen? Dann müssen Sie den eingenommenen Geldbetrag mit den entstandenen Kosten verrechnen. (AG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 1993, Az. 40b C 2437/92, WM 1993, S. 619)
Empfohlene Umlageschlüssel: Fläche, Münzautomaten
§ 2 BetrKV - Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;