16 - Wäschepflege

Frisch gewaschene Wäsche ist keine Selbstverständlichkeit – zumindest nicht, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert. Denn ja, selbst die Kosten für gemeinschaftliche Waschmaschinen und Trockner dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Wer also dachte, saubere Wäsche gäbe es umsonst, sollte einen Blick in die Nummer 16 der BetrKV werfen!

 

Diese Kosten darf der Vermieter abrechnen:

 Diese Kosten darf der Vermieter nicht abrechnen:

  • Anschaffungskosten
  •  Reparaturkosten

Wohin mit den Einnahmen aus Münzautomaten?

Sie lassen sich die Nutzung der Waschmaschine und/oder des Wäschetrockners im Keller bezahlen? Dann müssen Sie den eingenommenen Geldbetrag mit den entstandenen Kosten verrechnen. (AG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 1993, Az. 40b C 2437/92, WM 1993, S. 619)

Empfohlene Umlageschlüssel: Fläche, Münzautomaten


 § 2 BetrKV - Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

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Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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