Fernsehen kostet – und zwar nicht nur Nerven bei schlechtem Empfang! Auch die Betriebskosten für Gemeinschaftsantennenanlagen, Breitbandanschlüsse oder Glasfaser dürfen auf Mieter umgelegt werden. Wer also dachte, dass nur der Streaming-Dienst ins Geld geht, sollte einen Blick in die Nummer 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) werfen!
Diese Kosten dürfen sie abrechnen:
15a die Kosten einer Gemeinschafts-Antennenanlage - in der Regel eine Satelliten- oder DVB-T Anlage
- Die Kosten des Betriebsstroms
- Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft, einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft
Diese Kosten dürfen Sie nicht abrechnen:
- Anschaffungskosten
- Reparaturkosten
- Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweiterleitung entstehen (ab 30. Juni 2024)
- Falls gemietet, die Miete der Antennenanlage (ab 30. Juni 2024)
15b die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage - in Deutschland oftmals das gute alte Kupferkabel
Diese Kosten dürfen bei einem Breitbandnetz umgelegt werden:
- Kosten des Betriebsstroms
Diese Kosten dürfen bei einem Breitbandnetz nicht umgelegt werden
- Anschaffungskosten
- Reparaturkosten
- TV-Kabelgebühren (ab 30. Juni 2024)
- Falls gemietet, die Mietkosten der Anlage (bis 30. Juni 2024).
Zu den duldungspflichtigen Verbesserungsmaßnahmen im Sinne von § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört in der Regel auch der Anschluss einer Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz- (BGH, Az.: VIII ZR 38/90; BGH, Az.: VIII ZR 253/04)
Kann ich die Umlage der TV-Kabelgebühren als Sonstige Betriebskosten ansetzen?
Nein, keine Umlage über den Umweg „Sonstige Betriebskosten“ bei 15a und 15b der BetrKV. Auch in einem neuen Mietvertrag kann nicht vereinbart werden, dass die Kabelgebühren ab dem 01.07.2024 als "sonstige Betriebskosten" umlegbar sind.
Dies würde die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 15b BetrKV unterlaufen und wäre als unzulässige Regelung nach § 556 4 BGB unwirksam.
Das Glasfaserbereitstellungsentgelt
15c Neu eingeführt wurde in § 2 Aufstellung der Betriebskosten die Nummer 15 c „die Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
Das Glasfaserbereitstellungsentgelt kann der Vermieter den Mietern unter bestimmten Voraussetzungen in Rechnung stellen.
Was ist das Glasfaserbereitstellungsentgelt?
Das Glasfaserbereitstellungsentgelt eine einmalige Gebühr, die ein Kunde oder eine Kundin an einen Netzbetreiber oder Telekommunikationsanbieter bezahlt, um den Glasfaseranschluss in der eigenen Immobilie oder Wohnung herstellen zu lassen. Dieser Betrag soll die Kosten decken, die für die Anbindung des Gebäudes an das Glasfasernetz entstehen, wie zum Beispiel Tiefbauarbeiten, Materialkosten, Montage und Installation der Hardware.
- Mieter müssen ihren Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten frei wählen können.
- Das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen.
- Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme (§ 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes), hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.
- Das Bereitstellungsentgelt darf im Erhebungszeitraum, der mit Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) beginnt, in wiederkehrenden Zeitabschnitten erhoben werden. Das Bereitstellungsentgelt darf im Jahr höchstens 60,00 Euro und in der Summe (Gesamtkosten) höchstens 540,00 Euro je Wohneinheit betragen. Es darf höchstens für die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden; ist dieser Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun Jahre verlängert werden. Überschreiten die Gesamtkosten 300,00 Euro (aufwändige Maßnahme), hat der Betreiber nach Absatz 1 die Gründe hierfür darzulegen.
Für welche Anlagen kann das Glasfaserbereitstellungsentgelt umgelegt werden?
- für Altanlagen, die zwischen dem 1. Dezember 2015 und 1. Dezember 2021 errichtet wurden, wenn der Gestattungsvertrag zwischen Vermieter und Betreiber der Anlage frühestens am 1. Juli 2024 endet und
- für Neuanlagen, die zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 31. Dezember 2027 errichtet wurden.
Müssen Mieterinnen und Mieter das Glasfaserbereitstellungsentgelt auch zahlen, wenn sie den Glasfaseranschluss nicht nutzen?
Ja, das Bereitstellungsentgelt muss von Mieterinnen und Mietern, eine wirksame Umlagevereinbarung vorausgesetzt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Umlage bezahlt werden, unabhängig davon, ob sie den Glasfaseranschluss nutzen.
Sonderfall Wohnungseigentümergemeinschaft
Es wird komplizierter für den einzelnen Eigentümer, denn hier beschließt die Gemeinschaft. Im Rahmen der Gesetzesnovelle besteht zwar ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024, mit dem die laufenden Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet werden können. Unternimmt die Eigentümergemeinschaft jedoch nichts, oder entscheidet sich gegen eine Kündigung, so laufen die Verträge weiter.
Dann müssen Wohnungseigentümer weiterhin die Kosten für den Kabelanschluss über das Hausgeld bezahlen, dürfen die Kosten aber nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung mit ihren Mietern abrechnen.
§ 2 BetrKV - Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
15. die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,
bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,
bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder
c) des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
Anmerkung: Die bisherige Nummer 15 der Betriebskostenverordnung (Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabelnetz) wurde neu gefasst. Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde der Begriff "Breitbandkabelnetz" durch "Breitbandnetz" und der Begriff "Breitbandkabelanschlüsse" durch "Breitbandanschlüsse" ersetzt. Damit wurde klargestellt, dass die Kosten aller leitungsgebundenen Breitbandinfrastrukturen für die Grundversorgung mit Fernsehen und Hörfunk unter diese Betriebskostenart fallen.