Die Nummer 12 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) betrifft nur Einzelfeuerstätten. Maßgeblich ist, ob einzelne Schornsteine noch offen sind, auch wenn sie von den Mietern nicht genutzt werden. Schornsteinfegerkosten entfallen erst, wenn Kamine endgültig stillgelegt wurden.
Diese Kosten dürfen Sie abrechnen:
Kehrgebühren für Einzelöfen, Kamine und Etagenheizungen.
§ 2 BetrKV - Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
12. die Kosten der Schornsteinreinigung,
hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
Empfohlener Umlageschlüssel: Fläche, Verursachung
Dachrinnenreinigung, E-Check, Feuerlöscher oder Rauchabzugsanlage: Gerade bei den sonstigen Betriebskosten entscheidet die konkrete Kostenposition – und häufig auch die Vereinbarung im Mietvertrag.
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