11 - Beleuchtung

Diese Betriebskostenart, die Nummer 11 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), wird auch gerne als „Stromkosten“, "Allgemeinstrom" oder „Hausstrom“ bezeichnet. Im Grunde falsch, handelt es sich doch hier ausschließlich um die Beleuchtung der gemeinschaftlich genutzten Teile des Gebäudes oder der Umlagen.

Diese Kosten darf der Vermieter abrechnen

  • Kosten der Außenbeleuchtung
  • Kosten der Beleuchtung von gemeinschaftlichen Kellern, Bodenräumen, Fluren, Waschräumen.
  • Kosten für die Beleuchtung von Klingeln und Hausnummern.

Ansatzfähig sind die Grundgebühren, die Verbrauchskosten und eventuell in diese Entgelte einkalkulierte Zählermieten, wenn das ortsüblich ist.

Diese Kosten darf der Vermieter nicht abrechnen

  • Ersatz defekter Leuchtmittel.
  • Reparatur, Neuanschaffung bzw. Ersatz von defekten Beleuchtungsanlagen.
  • Kosten für die Beleuchtung von Flächen, die nur bestimmten Mietern zugänglich sind (mietereigene Keller oder Garagen). Diese Verbräuche müssen sie direkt mit den jeweiligen Mietern abrechnen.
  • Baustrom, Trocknungsstrom.

Betriebsstrom der Heizungsanlage

Ist kein Zwischenzähler installiert, können als Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage 3 bis 5 Prozent der Brennstoffkosten angesetzt werden. Sie sind von der Position „Kosten der Beleuchtung“ abzuziehen.

Strom für den Aufzug

Der Stromverbrauch für die Aufzugsanlage hat unter der Position Beleuchtung nichts zu suchen. Da der Verbrauch hoch ist, sollte einer eigener Zähler installiert werden, wenn das nicht möglich ist, sollte zumindest ein Zwischenzähler installiert werden. Alternativ muss eine sinnvolle Schätzung vorgenommen werden.

Sonstige Stromquellen

Hierunter fallen die Energiekosten für den Durchlauferhitzer im Keller, der das warme Wasser für die Treppenhausreinigung liefert, den Rasenmäher oder das Laubgebläse. Im Grunde sind die Kosten der jeweiligen Betriebskostenart zuzurechnen. Das dies oft nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu realisieren ist, ist die Umlage unter dem zusammenfassenden Begriff des Allgemeinstroms nach Langenberg „Betriebskostenrecht der Wohn- und Geschäftsraummiete“, 8. Auflage, Seite 41 zulässig.


§ 2 BetrKV - Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
11. die Kosten der Beleuchtung,
hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;

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