
Nach Zugang der Betriebskostenabrechnung kommt häufig die nächste Runde: Der Mieter möchte die Abrechnung prüfen und verlangt Einsicht in die Belege. Für Vermieter stellt sich dann schnell die Frage: Muss ich Kopien verschicken? Reicht ein Termin zur Einsicht? Darf ich die Belege digital bereitstellen? Und was passiert, wenn der Mieter die Nachzahlung bis zur Belegeinsicht nicht zahlt?
Die Belegeinsicht ist kein Misstrauensvotum, sondern Teil der Kontrolle einer Betriebskostenabrechnung. Der Mieter soll nachvollziehen können, ob die angesetzten Kosten tatsächlich angefallen sind und ob sie richtig verteilt wurden. Der Vermieter muss deshalb auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege gewähren.
Der Vermieter muss der Betriebskostenabrechnung die Belege nicht automatisch beifügen. Verlangt der Mieter aber Belegeinsicht, muss der Vermieter sie ermöglichen. Grundsätzlich genügt Einsicht in die Belege; Kopien müssen nur ausnahmsweise übersandt werden. Seit 2025 darf der Vermieter die Belege bei Wohnraummietverhältnissen auch elektronisch bereitstellen.
Was bedeutet Belegeinsicht?
Belegeinsicht bedeutet, dass der Mieter die Unterlagen prüfen darf, auf denen die Betriebskostenabrechnung beruht. Dazu gehören insbesondere Rechnungen, Verträge, Gebührenbescheide, Verbrauchsabrechnungen und sonstige Nachweise, aus denen sich die abgerechneten Kosten ergeben.
Der Vermieter muss diese Unterlagen nicht von sich aus mit der Abrechnung verschicken. Es reicht zunächst, wenn er eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt. Erst wenn der Mieter Einsicht verlangt, muss der Vermieter die Belege zugänglich machen.
Seit dem 1. Januar 2025 ist dieses Einsichtsrecht ausdrücklich in § 556 Abs. 4 BGB geregelt. Dort heißt es, dass der Vermieter dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege zu gewähren hat. Außerdem ist der Vermieter berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen.
Welche Belege muss der Vermieter zeigen?
Die Belegeinsicht muss so weit gehen, dass der Mieter die Betriebskostenabrechnung sachgerecht prüfen kann. Es genügt also nicht, dem Mieter nur eine allgemeine Kostenübersicht oder eine interne Zusammenstellung vorzulegen.
Rechnungen und Bescheide
Zu den typischen Abrechnungsbelegen gehören zum Beispiel:
- Rechnungen von Versorgern und Dienstleistern,
- Grundsteuerbescheide,
- Gebührenbescheide der Gemeinde,
- Versicherungsrechnungen,
- Wartungsrechnungen,
- Abrechnungen von Messdienstunternehmen,
- Hausmeister-, Gartenpflege- oder Reinigungsverträge, soweit sie für die Prüfung erforderlich sind.
Der Mieter soll erkennen können, welche Kosten entstanden sind und ob diese Kosten der abgerechneten Betriebskostenposition zugeordnet werden dürfen.
Zahlungsbelege
Die Belegeinsicht beschränkt sich nicht nur auf Rechnungen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter grundsätzlich auch Einsicht in die Zahlungsbelege verlangen kann. Dazu gehören zum Beispiel Kontoauszüge oder Zahlungsnachweise, soweit sie die abgerechneten Betriebskosten betreffen.
Der Grund ist einfach: Der Mieter soll nicht nur prüfen können, ob eine Rechnung gestellt wurde. Er soll auch nachvollziehen können, ob und in welcher Höhe der Vermieter die abgerechneten Beträge tatsächlich gezahlt hat.
Nein. Die Belegeinsicht dient gerade dazu, dass der Mieter die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung prüfen kann. Der Vermieter sollte die Einsicht daher nicht davon abhängig machen, dass der Mieter vorher zahlt.
Verweigert der Vermieter die Belegeinsicht, kann der Mieter die Nachzahlung grundsätzlich vorübergehend zurückhalten. Für Vermieter ist es deshalb meist klüger, die Belegeinsicht zügig zu ermöglichen und erst danach auf Zahlung zu bestehen.
Was ist mit Daten anderer Mieter?
Bei der Belegeinsicht dürfen Vermieter berechtigte Datenschutzinteressen berücksichtigen. Enthalten Rechnungen, Zahlungsbelege oder Abrechnungsunterlagen personenbezogene Daten anderer Mieter, können diese Angaben geschwärzt werden, soweit sie für die Prüfung der Betriebskostenabrechnung nicht erforderlich sind.
Die Schwärzung darf aber nicht so weit gehen, dass der Mieter die abgerechneten Kosten nicht mehr nachvollziehen kann. Er muss weiterhin erkennen können, welche Kosten entstanden sind, welchem Abrechnungszeitraum sie zuzuordnen sind und wie sie auf die Mieter verteilt wurden.
Muss der Vermieter Kopien verschicken?
Grundsätzlich nein. Im preisfreien Wohnraum hat der Mieter in der Regel keinen Anspruch darauf, dass ihm der Vermieter Fotokopien oder Scan-Dateien der Belege zuschickt. Der klassische Weg ist die Einsichtnahme in die Belege.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass dem Interesse des Mieters an der Überprüfung der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich dadurch genügt wird, dass er die Belege beim Vermieter oder bei der Verwaltung einsehen kann.
Wann Kopien ausnahmsweise verlangt werden können
Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien kann aber ausnahmsweise bestehen, wenn dem Mieter die Einsichtnahme vor Ort nicht zumutbar ist. Das kann zum Beispiel eine Rolle spielen, wenn der Einsichtsort sehr weit entfernt liegt oder besondere Umstände vorliegen, die eine persönliche Einsichtnahme erheblich erschweren.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab. Der bloße Wunsch des Mieters, die Belege lieber bequem zu Hause zu prüfen, reicht in der Regel nicht aus.
Originale, Kopien oder Scans?
Nach der älteren Rechtsprechung ging es häufig um die Frage, ob der Mieter Einsicht in Originalbelege verlangen kann oder ob Kopien und Scans genügen. Der Bundesgerichtshof hat dabei betont, dass der Mieter grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege verlangen kann. In besonderen Fällen können aber auch Kopien oder Scanprodukte ausreichend sein.
Seit 2025 kommt hinzu: Für Wohnraummietverhältnisse erlaubt § 556 Abs. 4 BGB dem Vermieter ausdrücklich, die Belege elektronisch bereitzustellen. Damit kann der Vermieter die Einsicht in vielen Fällen praktischer organisieren, etwa durch PDF-Dateien, einen geschützten Download oder eine andere zumutbare elektronische Bereitstellung.
Wenn Sie Belege digital bereitstellen, achten Sie auf Vollständigkeit, Lesbarkeit und eine klare Zuordnung zur jeweiligen Kostenposition. Ein unsortierter Datenhaufen ersetzt keine ordentliche Belegeinsicht.
Wenn der Mieter digitale Belege nicht nutzen kann
Die elektronische Bereitstellung der Belege ist seit 2025 ausdrücklich zulässig. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Streitfall automatisch erledigt ist. In besonderen Fällen kann die digitale Einsicht für den Mieter unzumutbar sein, etwa wenn er tatsächlich keinen Internetzugang hat, keine E-Mail nutzen kann oder die bereitgestellten Dateien mit üblichen Mitteln nicht öffnen und prüfen kann.
Ein bloßes „Ich möchte lieber Papier“ reicht dafür regelmäßig nicht aus. Anders kann es liegen, wenn der Mieter nachvollziehbar erklärt, dass ihm eine digitale Prüfung praktisch nicht möglich ist, zum Beispiel wegen fehlender technischer Ausstattung oder erheblicher persönlicher Einschränkungen.
Vermieter sollten in solchen Fällen pragmatisch reagieren. Möglich ist dann ein Termin zur Einsichtnahme in Papierunterlagen oder die Übersendung von Kopien gegen Erstattung angemessener Kopier- und Versandkosten. So lässt sich vermeiden, dass die Nachzahlung allein wegen einer ungeklärten Belegeinsicht blockiert wird.
Wo findet die Belegeinsicht statt?
Die Belegeinsicht findet grundsätzlich dort statt, wo die Unterlagen geordnet vorliegen. Das kann beim Vermieter, bei der Hausverwaltung oder an einem anderen geeigneten Ort sein, an dem die Belege zur Prüfung bereitgestellt werden können.
Der Ort muss für den Mieter zumutbar sein. Nicht jeder beliebige entfernte Ort ist geeignet. Gleichzeitig muss der Vermieter die Unterlagen nicht ohne Grund an einen anderen Ort transportieren oder Kopien verschicken, wenn eine Einsichtnahme am Aufbewahrungsort ohne Weiteres möglich und zumutbar ist.
Seit 2025 kann die elektronische Bereitstellung viele dieser praktischen Streitfragen entschärfen. Werden die Belege vollständig und lesbar digital bereitgestellt, kann der Mieter sie ortsunabhängig prüfen.
Verwaltung 100 Kilometer entfernt: Muss der Vermieter Kopien versenden?
Ist die Hausverwaltung weit vom Wohnort des Mieters entfernt, konnte dies früher dafür sprechen, dass dem Mieter die persönliche Belegeinsicht vor Ort nicht zumutbar ist. In solchen Fällen kam ausnahmsweise ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien in Betracht.
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Lage für Vermieter praktischer geworden. Nach § 556 Abs. 4 BGB darf der Vermieter die Belege zur Betriebskostenabrechnung elektronisch bereitstellen. Bietet die Verwaltung dem Mieter vollständige, lesbare und geordnet zugeordnete digitale Belege an, muss der Mieter in der Regel nicht zur 100 Kilometer entfernten Verwaltung fahren. Er kann aber auch nicht ohne Weiteres darauf bestehen, stattdessen Papierkopien zu erhalten.
Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn dem Mieter die digitale Einsicht tatsächlich nicht zumutbar ist oder die elektronisch bereitgestellten Belege nicht vollständig, nicht lesbar oder nicht nachvollziehbar geordnet sind. Dann sollte der Vermieter pragmatisch reagieren und gegebenenfalls Kopien gegen Erstattung angemessener Kopier- und Versandkosten anbieten.
Darf der Mieter Belege fotografieren?
Ja, in der Praxis sollte der Vermieter zulassen, dass der Mieter die Belege während der Einsicht fotografiert oder sich Notizen macht. Der Sinn der Belegeinsicht besteht gerade darin, die Abrechnung in Ruhe prüfen zu können.
Der Vermieter darf die Einsicht nicht dadurch entwerten, dass der Mieter zwar kurz auf die Belege schauen darf, aber keine realistische Möglichkeit hat, die Unterlagen auszuwerten. Fotos mit dem Smartphone sind heute ein naheliegendes Hilfsmittel.
Auch hier gilt: Datenschutz und berechtigte Interessen Dritter dürfen berücksichtigt werden. Nicht zur Abrechnung gehörende personenbezogene Daten können geschwärzt oder abgedeckt werden.
Darf der Mieter eine Begleitperson mitbringen?
Der Mieter darf zur Belegeinsicht grundsätzlich eine Vertrauensperson mitbringen. Das kann zum Beispiel ein Familienmitglied, ein fachkundiger Bekannter oder eine Person aus einem Mieterverein sein.
Ebenso kann der Mieter eine andere Person bevollmächtigen, die Belege für ihn einzusehen. Der Vermieter darf in einem solchen Fall eine Vollmacht verlangen, damit klar ist, dass die Person tatsächlich für den Mieter handelt.
Mieterverein und Belegeinsicht
Viele Mieter lassen ihre Betriebskostenabrechnung durch einen Mieterverein prüfen. Auch das ist grundsätzlich möglich. Der Vermieter muss aber nicht automatisch sämtliche Belege an den Mieterverein übersenden.
Entscheidend bleibt, wie die Belegeinsicht konkret verlangt wird und ob eine Einsichtnahme vor Ort, eine bevollmächtigte Einsicht durch den Mieterverein oder eine digitale Bereitstellung in Betracht kommt.
Für Vermieter ist wichtig: Reagieren Sie nicht ablehnend oder gar nicht. Besser ist eine klare Antwort mit einem konkreten Angebot zur Belegeinsicht.
Was kostet die Belegeinsicht?
Die Einsichtnahme selbst ist grundsätzlich Teil der Abrechnungskontrolle. Der Vermieter kann daher nicht allein für das Bereitstellen der Belege oder für den Einsichtstermin eine besondere Gebühr verlangen.
Anders kann es bei Kopien sein. Werden auf Wunsch des Mieters Kopien gefertigt, können angemessene Kopierkosten verlangt werden. In der Praxis werden häufig Beträge zwischen 0,25 Euro und 0,50 Euro pro Kopie genannt. Versandkosten können zusätzlich anfallen, wenn die Belege auf Wunsch des Mieters übersandt werden. Die eigene Arbeitszeit des Vermieters sollte dagegen nicht gesondert berechnet werden.
Vermieter sollten die Kosten nicht unnötig hoch ansetzen. Wer Kopien übersendet, kann die Erstattung der voraussichtlichen Kopier- und Versandkosten vorab verlangen. Besser ist es aber oft, dem Mieter zunächst Einsicht zu gewähren oder die Belege digital bereitzustellen.
Bei elektronischer Bereitstellung sollten Vermieter keine unnötigen Hürden aufbauen. Die Dateien müssen lesbar, vollständig und für den Mieter erreichbar sein. Zusätzliche Gebühren für eine einfache digitale Bereitstellung sollten nicht verlangt werden.
Muss der Vermieter die Belege erklären?
Der Vermieter muss die Belege nicht wie ein Steuerberater einzeln erläutern. Er muss dem Mieter aber eine sachgerechte Prüfung ermöglichen.
Das bedeutet: Die Belege sollten geordnet sein und der jeweiligen Betriebskostenposition zugeordnet werden können. Der Mieter muss erkennen können, welche Rechnung zu welcher Kostenart gehört und wie der abgerechnete Betrag zustande kommt.
Unklare Sammelordner, unlesbare Scans oder unsortierte Belegpakete können unnötige Rückfragen auslösen. Für Vermieter ist es daher sinnvoll, die Unterlagen so vorzubereiten, dass der Zusammenhang zur Abrechnung erkennbar bleibt.
Was passiert, wenn der Vermieter keine Einsicht gewährt?
Verweigert der Vermieter eine berechtigte Belegeinsicht, kann der Mieter die geforderte Nachzahlung grundsätzlich vorübergehend zurückhalten. Das bedeutet aber nicht, dass die Betriebskostenabrechnung automatisch unwirksam ist.
Die Folge ist vor allem praktisch wichtig: Solange der Vermieter die geschuldete Belegeinsicht nicht ermöglicht, kann er die Nachzahlung regelmäßig nicht erfolgreich durchsetzen.
Gewährt der Vermieter später ordnungsgemäß Einsicht, kann das Zurückbehaltungsrecht entfallen. Der Mieter muss dann prüfen und entscheiden, ob und in welcher Höhe er Einwendungen gegen die Abrechnung erhebt.
Ein Einsichtsverlangen sollte nicht ignoriert werden. Wer als Vermieter die Belegeinsicht verweigert oder zu lange liegen lässt, riskiert unnötigen Streit über die Nachzahlung.
Checkliste für Vermieter
Wenn der Mieter Belegeinsicht verlangt, sollten Vermieter strukturiert vorgehen:
- Einsichtsverlangen zeitnah bestätigen,
- Termin zur Einsicht oder digitale Bereitstellung anbieten,
- Belege vollständig und lesbar bereithalten,
- Rechnungen und Zahlungsbelege berücksichtigen,
- personenbezogene Fremddaten bei Bedarf schwärzen,
- Belege nach Kostenarten ordnen,
- Begleitperson oder bevollmächtigte Person zulassen,
- Fotos oder Notizen nicht ohne sachlichen Grund untersagen,
- Durchführung der Belegeinsicht kurz dokumentieren.
Was Vermieter vermeiden sollten
Einige Fehler führen in der Praxis immer wieder zu Streit. Vermieter sollten insbesondere vermeiden:
- das Einsichtsverlangen des Mieters zu ignorieren,
- nur einzelne Belege vorzulegen, obwohl weitere Unterlagen vorhanden sind,
- Zahlungsbelege pauschal zu verweigern,
- Belege unsortiert oder unlesbar bereitzustellen,
- einen unzumutbar entfernten Einsichtsort vorzugeben,
- Fotos der Belege ohne nachvollziehbaren Grund zu verbieten,
- eine Nachzahlung energisch anzumahnen, obwohl die verlangte Belegeinsicht noch nicht gewährt wurde.
Häufige Fragen zur Belegeinsicht
Muss der Vermieter Belege zur Betriebskostenabrechnung automatisch mitschicken?
Nein. Der Vermieter muss die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht automatisch beifügen. Die Abrechnung muss für sich genommen nachvollziehbar sein. Verlangt der Mieter aber Einsicht in die zugrunde liegenden Belege, muss der Vermieter diese Einsicht ermöglichen.
Muss der Vermieter Kopien der Abrechnungsbelege übersenden?
Grundsätzlich nein. Im preisfreien Wohnraum genügt in der Regel die Möglichkeit zur Belegeinsicht. Kopien müssen nur ausnahmsweise übersandt werden, wenn dem Mieter die Einsichtnahme vor Ort nicht zumutbar ist. Seit 2025 kann der Vermieter Belege bei Wohnraummietverhältnissen auch elektronisch bereitstellen.
Darf der Vermieter die Belege digital bereitstellen?
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 ist in § 556 Abs. 4 BGB ausdrücklich geregelt, dass der Vermieter berechtigt ist, die Belege elektronisch bereitzustellen. Die digitalen Belege müssen aber vollständig, lesbar und der jeweiligen Kostenposition zuordenbar sein.
Muss der Vermieter auch Zahlungsbelege vorlegen?
Ja, das Einsichtsrecht kann auch Zahlungsbelege umfassen. Der Mieter darf prüfen, ob die abgerechneten Beträge tatsächlich gezahlt wurden und ob etwa Preisnachlässe, Kürzungen oder Skonti berücksichtigt wurden. Nicht betroffene personenbezogene Daten dürfen geschwärzt werden.
Darf der Mieter die Belege fotografieren?
In der Regel ja. Der Mieter darf sich bei der Belegeinsicht Notizen machen und Belege fotografieren, damit er die Abrechnung anschließend prüfen kann. Der Vermieter kann berechtigte Datenschutzinteressen schützen, sollte das Fotografieren aber nicht pauschal untersagen.
Darf der Mieter eine Begleitperson mitbringen?
Ja. Der Mieter darf grundsätzlich eine Vertrauensperson zur Belegeinsicht mitbringen oder eine andere Person bevollmächtigen. Der Vermieter kann eine Vollmacht verlangen, wenn nicht der Mieter selbst erscheint.
Wo muss die Belegeinsicht stattfinden?
Die Einsicht findet grundsätzlich dort statt, wo die Belege geordnet vorliegen, etwa beim Vermieter oder bei der Hausverwaltung. Der Ort muss für den Mieter zumutbar sein. Durch die seit 2025 mögliche elektronische Bereitstellung lässt sich die Frage des Einsichtsorts in vielen Fällen praktisch lösen.
Darf der Mieter die Nachzahlung zurückhalten?
Wenn der Vermieter eine berechtigte Belegeinsicht verweigert, kann der Mieter die geforderte Nachzahlung grundsätzlich vorübergehend zurückhalten. Das bedeutet aber nicht, dass die Abrechnung automatisch unwirksam ist. Sobald die Belegeinsicht ordnungsgemäß gewährt wird, muss der Mieter die Abrechnung prüfen und gegebenenfalls konkrete Einwendungen erheben.
Fazit
Die Belegeinsicht gehört zur Betriebskostenabrechnung dazu. Vermieter müssen die Belege nicht ungefragt mitschicken, dürfen ein Einsichtsverlangen aber auch nicht ignorieren.
Grundsätzlich genügt es, dem Mieter Einsicht in die Abrechnungsbelege zu ermöglichen. Kopien sind nur in Ausnahmefällen geschuldet. Seit 2025 können Vermieter im Wohnraummietrecht die Belege auch elektronisch bereitstellen.
Für Vermieter ist eine gut vorbereitete Belegeinsicht oft der einfachste Weg: geordnete Unterlagen, klare Zuordnung zur Abrechnung und eine sachliche Reaktion auf das Einsichtsverlangen. So lassen sich viele Streitigkeiten über die Betriebskostenabrechnung vermeiden.
Wichtige Entscheidungen zur Belegeinsicht
- BGH, Urteil vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/05: Kein grundsätzlicher Anspruch auf Übersendung von Belegkopien im preisfreien Wohnraum
- BGH, Urteil vom 09.12.2020 – VIII ZR 118/19: Einsichtsrecht umfasst auch Zahlungsbelege
- BGH, Urteil vom 15.12.2021 – VIII ZR 66/20: Einsicht in Originalbelege, Kopien oder Scans nur bei besonderer Fallgestaltung








