9 Irrtümer zur Betriebskostenabrechnung

Die häufigsten Irrtümer der Mieter zur Betriebskostenabrechnung

1

 

Die Betriebskosten müssen im Mietvertrag genau aufgeführt sein!

Nein, entschied der BGH, der Begriff „Betriebskosten“ ist allgemein verständlich und ausreichend. Die Nennung jeder Betriebskostenart oder zusätzliche Erläuterungen im Mietvertrag sind nicht notwendig.

| BGH, Urteil vom 10. Februar 2016, Az. VII ZR 137/15
 

2

 

Die Vorauszahlungen sind viel zu niedrig kalkuliert, die hohe Nachzahlung muss ich nicht zahlen!

Sind die Betriebskostenvorauszahlungen zu gering bemessen, ist dies rechtliche ohne Bedeutung. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Nachzahlung in voller Höhe zu erbringen. Der Vermieter begeht keine Pflichtverletzung bei Vertragsabschluss, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen vereinbart, die die Höhe der später anfallenden Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreitet. Eine Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn besondere Umstände gegeben sind.

| BGH Urteil vom 11.02.2004, VII ZR 195/03

3

 

Mein Vermieter hat sich verrechnet und will, dass ich nachzahle. Das muss ich nicht!

Selbst wenn der Vermieter das Guthaben der Betriebskostenabrechnung schon überwiesen hat, er darf nachfordern, wenn er sich verrechnet oder Posten vergessen hat und wenn die Korrektur innerhalb der Abrechnungsfrist erfolgt.

| BGH, Urteil vom 12. Januar 2011, VIII ZR 296/09

Erfolgt die Korrektur außerhalb der Abrechnungsfrist, hat der Vermieter in der Regel Pech gehabt, der Mieter muss keinen evtl. errechneten Mehrbetrag zahlen. Nur auf den ersten Blick erkennbare "offenkundige Abrechnungsfehler" darf ein Vermieter auch noch nach Ablauf der 1-jährigen Abrechnungsfrist zulasten des Mieters korrigieren.

| BGH Urteil vom 30. März 2011, VIII ZR 133/10

4

 

Solange der Vermieter mir keine Kopien schickt, zahle ich nicht!

Ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. Eine Zusendung kann der Mieter nur dann verlangen, wenn er zum Beispiel wegen der großen Entfernung oder aus gesundheitlichen Gründen an einer Einsichtnahme am Ort der Mietwohnung gehindert ist. Dafür darf der Vermieter aber auch eine Gebührenerstattung für die Kopieanfertigung und den Versand fordern, auch die Aufforderung die Kopien vorab zu zahlen, ist erlaubt.

| BGH, Urteil vom 08. März 2006, Az. VIII ZR 78/05

5

 

Die in Rechnung gestellten Beträge liegen über den Angaben eines Betriebskostenspiegels!

Im Streitfall muss der Mieter mit Bezugnahme auf die konkreten Abrechnungsunterlagen den Nachweis der Unwirtschaftlichkeit führen. Für diesen Nachweis reicht der Hinweis auf einen Betriebskostenspiegel nicht aus.

| BGH, Urteil vom 06. Juli 2011, Az. VIII 340/10

 


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6

 

In der Abrechnung sind keine Zählerstände angegeben!

Die Angabe des Verbrauchs genügt zur formellen Wirksamkeit der Abrechnung. Zählerstände müssen nicht aufgeführt werden.

| OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2015, Az I-10 U 29/15

7

 

Die Betriebskosten wurden die letzten Jahre nicht abgerechnet, jetzt darf der Vermieter nicht mehr abrechnen!

Entscheidend ist, was zur Betriebskostenumlage im Vertrag vereinbart wurde. Auch nach langen Jahren ohne Abrechnung darf ein Vermieter mit der Umlage der Kosten beginnen.

| BGH, Urteil vom 13. Februar 2008, Az. VIII ZR 14/06

8

 

Die Erläuterung der Verteilerschlüssel fehlt in der diesjährigen Abrechnung, die Abrechnung ist fehlerhaft!

Kein Problem, sagt der BGH. Es genügt, wenn entsprechende Erläuterungen in vorangegangenen Abrechnungen enthalten waren und sie dem Mieter somit bekannt sind.

| BGH Urteil vom 13. August 2008, Az. VIII ZR 14/06

9

 

Solange ich Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung habe, muss ich die Nachzahlung nicht überweisen.

Bei einer formal rechtmäßig erstellten Betriebskostenabrechnung tritt die Fälligkeit einer Nachzahlung theoretisch sofort ein. Der Bundesgerichtshof urteilt, dass gemäß § 271 Abs. 1 BGB der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten wird daher grundsätzlich mit der Erteilung der - formell ordnungsgemäßen - Abrechnung fällig. Begleicht der Mieter den Abrechnungsbetrag auch nach einer Fristsetzung nicht, kann der Vermieter nach Ablauf der Frist Verzugszinsen berechnen und die Forderung durch Mahnbescheid oder Klage beim Amtsgericht geltend machen.

| BGH, Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05

 


 

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