Heizkostenabrechnung | Verbrauch Schätzung

Für die formelle Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine eventuell vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a Heizkostenverordnung entspricht. Einer Erläuterung der angesetzten Kosten bedarf es nicht.

Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprecht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben darstellt sowie regelmäßig eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen enthalte. Hinsichtlich der Erläuterung des Umlageschlüssels ist es erforderlich, dass der Vermieter offenlegt wie sich die jeweiligen Quoten ermitteln. Dass die für die Wohnung des Klägers angesetzten Verbrauchseinheiten nicht auf abgelesenen Werten beruhen, sondern aufgrund einer "prozentualen Schätzung aufgrund des Vorjahresverbrauchs" ermittelt worden sind und die als Verbrauch angesetzte Warmwassermenge nicht auf einer Messung, sondern auf "einer Schätzung anhand vergleichbarer Räume" beruht, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

An die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heizkostenabrechnung sind keine weitergehenden Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Vermieter nicht bereits auf dieser Ebene darlegen und erläutern, auf welche Weise er in Fällen einer in der abzurechnenden Wohnung unterbliebenen Verbrauchsablesung die dann gemäß § 9a Abs. 1 Heizkostenverordnung als Verbrauchswerte dieser Wohnung anzusetzenden Werte im Einzelnen ermittelt hat. Es bedarf weder einer Beifügung der Vorjahresabrechnung, aus der die damals ermittelten Werte ersichtlich sind, noch weiterer Angaben oder Erläuterungen, anhand derer der Mieter die materielle Richtigkeit des für ihn angesetzten Werts im Einzelnen nachvollziehen kann, denn damit würde die Abrechnung überfrachtet. Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine eventuell vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a Heizkostenverordnung entspricht (BGH, Urteil v. 12.11.2014, VIII ZR 112/14).

Urteile

Wirtschaftlichkeit | Heizöl muss nicht das billigste sein

Vermieter verstossen nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn sie das Heizöl nicht zu dem bestmöglichen Preis einkaufen, auch andere Faktoren spielen eine Rolle.

Vor das Landgericht Berlin begab sich ein Mieter, als sich herausstellte, dass der Vermieter Heizöl 6% über dem am Kauftag bestmöglichen Preis gekauft hatte. Er verweigerte die Heizkostennachzahlung.

Die Berliner Richter entschieden, dass ein Vermieter die umlegbaren Leistungen prinzipiell nicht zum günstigsten Preis einkaufen muss, da der Preis alleine nicht ausschlaggebend sein kann. Erforderlich ist jedoch, dass der Eigentümer seine Kaufentscheidung begründen kann. Hier kommen Referenzen, Zahlungs- oder Lieferbedingungen hinzu, die den Ausschlag für einen teureren Anbieter geben können.

LG Berlin, Urteil vom 30. Juli 2014, Az. 65 S 12/14