Verbrauchserfassung | Anmietung von Messgeräten

Dies Kosten der Anmietung sind umlagefähig. Voraussetzung ist, dass diese Kosten im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden (dies geschieht in der Regel durch den Verweis auf die BetrKV) und das vor der erstmaligen Anschaffung das Mitteilungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 HeizkostenV durchgeführt wurde und kein wirksamer Widerspruch der Mieter und Mieterinnen erfolgte.

 

Die Kosten der Anmietung dürfen nicht zu hoch sein

Bei der Höhe der Mietkosten ist auf das Wirtschaftlichkeitsgebot zu achten, marktübliche Kosten dürfen nicht überschritten werden (LG Köln vom 04. November 2004, 6 S 36/04, NZM 2005, 453). Überschreiten die Kosten der Anmietung elektronischer Heizkostenverteiler mit Funkablesung mehr als die Hälfte der Gesamtkosten, entspricht dies nicht mehr dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (LG Berlin vom 10. November 2003, 62 S 220/03, WuM 2004,340).

Das Amtsgericht Münster ist der Auffassung, dass eine Heizkostenabrechnung fehlerhaft ist, wenn sich die Kosten des Wärmemessdienstes auf etwas die Hälfte der Energiekosten der Abrechnungsperiode belaufen, es sei denn, der Vermieter weist nach, dass am Markt keine günstigere Wärmemessdienstleistung zu erreichen war (AG Münster vom 14. September 2001, 3 C 3188/01, WuM 2001, 499).

 

Informationspflicht des Vermieters

Beschließt ein Hauseigentümer die Anmietung von Erfassungsgeräten, muss er seine Mieter unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten informieren. Die Mietkosten sind nur dann im Rahmen der Heizkostenverordnung umlagefähig, wenn die Mehrheit der Nutzer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht.

In dem Schreiben müssen Vermieter auf die Widerspruchsfrist des Mieters hinweisen. Unterlässt er das, kann ein Mieter die Umlage der Mietgebühren unter Hinweis auf die fehlende Widerspruchsfrist verweigern, auch wenn die Mehrheit der Nutzer der Anmietung und Umlage nicht widersprochen hat (vgl. BGH v. 28.9.2011 – VIII ZR 326/10).

Beschließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Anmietung von Erfassungsgeräten, muss auch der vermietende Eigentümer seinen Mieter unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten informieren.

 

betriebskosten abrechnen 350 mal 350

 

Bei Kauf ist eine Modernisierungsmieterhöhung möglich

Werden die Verbraucherfassungsgeräte gekauft, können die Anschaffungskosten nicht über die Heizkostenabrechnung umgelegt werden. Möglich ist jedoch eine Mieterhöhung im Rahmen einer Modernisierung.

Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.

Urteile

Ist der "Monte-Carlo"-Vergleich rechtens?

In einem Räumungs- und Zahlungsrechtsstreit hatten sich Mieter und Vermieter durch Vergleich dahingehend geeinigt, dass der Mieter bei Ratenzahlung der Mietrückstände in der Wohnung verbleiben kann. Diese Vereinbarung jedoch sofort hinfällig ist, wenn der Mieter sich schon mit einer Ratenzahlung in Rückstand befindet (unter Rechtsanwälten wird diese Art des Vergleichs auch "Monte-Carlo"-Vergleich genannt).

Es kam, wie es kommen musste, der Mieter lies eine Zahlung ausfallen und geriet in Rückstand. Daraufhin machte der Vermieter von der bedingten Räumungsvereinbarung Gebrauch. Der Mieter klagte zwar gegen seine Räumung, da er darin eine unwirksame Vertragsstrafe sah, dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht, da er einen solchen Vergleich als zulässige Verfallsklausel mit Belohnungscharakter erachtete.

BGH VIII ZR 272/08