Einbau eines Fahrstuhls = Mieterhöhung? Nicht immer!

Nicht immer! In der Regel ist der Einbau eines Fahrstuhls in einem Wohnhaus ein klarer Fall von Gebrauchswerterhöhung und rechtfertigt somit eine Modernisierungsmieterhöhung. In einem Fall, der vor dem Landgericht Berlin verhandelt wurde, jedoch nicht. Hier bekam die klagende Mieterin Recht und die Erhöhungsbeträge mussten von der Vermieterin erstattet werden.

Der Fall: Eine Vermieterin baute in ihrem Mehrfamilienhaus einen Fahrstuhl ein, der jedoch nicht im 1. Obergeschoss hielt, sondern zwischen dem 1. und 2. Obergeschoss. Von dort musste die Mieterin, deren Wohnung sich im 1. Obergeschoss befand, über einige Treppenstufen abwärts in das 1. Obergeschoss gehen. Zudem war der Fahrstuhl nicht an das Kellergeschoß angeschlossen. Nachdem die Mieterin die Modernisierungsmieterhöhung einige Zeit klaglos gezahlt hatte, befand sie, dass sich für sie der Gebrauchswert nicht erhöht hatte und sie forderte die Erhöhungsbeträge zurück.

Nur Halt auf Stockwerk begründet Gebrauchsvorteil

Entscheidung: Ein Fahrstuhl erhöht nur dann den Gebrauchswert einer Wohnung, wenn durch ihn die Wohnung besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist, urteilten die Richter. Das sei in diesem konkreten Fall eindeutig nicht der Fall. Die Mieterin kann ihre Wohnung nur unwesentlich schneller oder besser erreichen; sie muss auf den Aufzug warten und dann wieder einige Stufen zurückgehen. Auch der Transport schwerer Gegenstände wird nicht erleichtert. Von Barrierefreiheit kann auch nicht die Rede sein, wie zuvor müssen Treppenstufen überwunden werden, um in die eigene Wohnung zu gelangen. Auch durch die fehlende Anbindung an das Kellergeschoss entfällt der Gebrauchsvorteil, der im Erreichen eines Kellerraumes oder einer Tiefgarage liegen könnte.

Einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse ist nicht gegeben, da eine solche nur Maßnahmen des Wohnumfelds umfasst, die allen Wohnungen zu Gute kommen, wie die Errichtung von Kinderspielplätzen oder Grünanlagen im Außenbereich. An diesen Voraussetzungen fehlt es, da der Fahrstuhl der Wohnung gerade nicht in diesem Sinne zu Gute kommt.

| LG Berlin, Beschluss v. 16.5.2017, 67 S 81/17

Urteile

Unpünktliche Mietzahlungen vom Sozialamt

Für den Schlendrian eines Sozialamts kann ein Hartz IV-Empfänger nicht verantwortlich gemacht werden. Auch wenn dieses regelmäßig die Miete an den Vermieter unpünktlich überweist, kann dem Mieter nicht einfach fristlos gekündigt werden. Denn dieser ist nicht für die Versäumnisse des Amtes verantwortlich zu machen, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 64/09). Im verhandelten Fall übernahm das Jobcenter die Wohnkosten für einen Mieter, überwies die Miete jedoch nicht, wie vertraglich vorgesehen, jeweils am dritten Werktag eines Monats, sondern immer ein paar Tage später. Der Vermieter pochte aber auf eine absolut pünktliche Zahlung und kündigte seinem Mieter fristlos, nachdem die Miete mehrere Monate lang zu spät überwiesen wurde. Zu Unrecht, wie der BGH entschied: Der Mieter muss sich nicht das Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen und darf weiter in der Wohnung bleiben (BGH; Az.: VIII ZR 64/09).