Die laufenden Kosten für die Verwendung und Eichung von Wasserzählern können als Betriebskosten umlagefähig sein. Entscheidend ist, dass es um den laufenden Betrieb geht und nicht um eine erstmalige Anschaffung oder die Beseitigung eines Defekts.
Kurzantwort
Umlagefähig sind die laufenden Kosten der Verwendung und Eichung von Wasserzählern. Dazu kann auch der turnusmäßige Austausch im laufenden Betrieb gehören. Nicht umlagefähig sind die erstmalige Anschaffung, die Erstinstallation und ein rein schadensbedingter Austausch.
Umlagefähig, wenn …
es um die laufende Verwendung oder Eichung von Wasserzählern geht,
ein turnusmäßiger Zählerwechsel im Rahmen des laufenden Betriebs erfolgt,
die Kosten der Wasserversorgung des Objekts zugeordnet sind.
Nicht umlagefähig, wenn …
der Zähler erstmals angeschafft oder erstmals eingebaut wird,
ein Defekt oder Schaden die Maßnahme auslöst,
allgemeine Installations-, Umbau- oder Neuverrohrungskosten berechnet werden.
Abrechnungspraxis
Auf der Rechnung sollten Eichung, Zählerwechsel im Turnus, Gerätemiete oder Verwendungsentgelt klar erkennbar sein.
Nicht darunter fallen Neuinstallation oder Reparatur.
Merksatz
Laufender Zählerbetrieb ja – Erstausstattung und Defektbeseitigung nein.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 2 BetrKV
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