Die Erneuerung von Silikonfugen gehört nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Sie ist grundsätzlich der Instandhaltung oder Instandsetzung zuzuordnen.
Kurzantwort
Die Erneuerung von Silikonfugen ist keine umlagefähige Betriebskostenposition. Sie gehört nicht zu den laufenden Betriebskosten, sondern zur Instandhaltung oder Instandsetzung. Der Hinweis auf das BGH-Urteil betrifft den Versicherungsschutz bei Nässeschäden und ergänzt die Einordnung.
Umlagefähig, wenn …
auf der Rechnung nur echte laufende Wartungsleistungen einer technischen Anlage stehen,
keine Erneuerung, Ausbesserung oder Abdichtung von Fugen abgerechnet wird.
Nicht umlagefähig, wenn …
Silikonfugen erneuert, ersetzt oder nachgearbeitet werden,
Undichtigkeiten beseitigt werden,
Schäden an Dusche, Wanne oder Wand infolge verschlissener Fugen behoben werden.
Abrechnungspraxis
Rechnungen über die Erneuerung oder Nacharbeit von Silikonfugen gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung.
Solche Positionen sind der Instandhaltung zuzuordnen.
Merksatz
Die Erneuerung von Silikonfugen ist Instandhaltung und keine Betriebskosten.
Rechtsgrundlage: nicht in § 2 BetrKV aufgeführt
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 236/20
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