Die Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV.
BGH, Urteil vom 10. November 2021, Az. VIII ZR 107/20

Heizkosten sind nach Verbrauch abzurechnen
Bei der Abrechnung der Betriebskosten werden oft die in einem Jahr angefallenen Kosten nach dem Abflussprinzip verteilt. Das heißt, der Vermieter rechnet bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten...