Zu den umlagefähigen Kosten gehören
- die Reinigung des Spielplatzes
- die Pflege von Spielgeräten
- die Pflege von Bänken
- die Überprüfung der Einrichtungen
- der Austausch von Spielsand
Die Zustandsüberprüfung sollten Sie als Vermieter gerade bei Spielgeräten ernst nehmen!
Hier sind wir im Bereich der Verkehrssicherungspflichten, die jeder Vermieter beachten muss. Spielgeräte müssen regelmäßig auf Lockerung, Abnutzung oder Verschleiß geprüft werden. Die regelmäßigen Kontrollen sollten dokumentiert und zu den Akten genommen werden. Mit den Arbeiten kann eine fachkundige Firma (z.B. Gartenbauunternehmen) beauftragt werden. Die Kosten können Vermieter unter der Nr. 10 der BetrKV abrechnen.
Wird die Kontrolle von einer Hausmeisterfirma durchgeführt, gehören die Kosten unter die Nr. 14 der BetrKV.
Austausch von Spielsand
Der Spielsand muss mindestens alle zwei Jahre ausgetauscht werden, in einigen Bundesländern auch jährlich, je nach Empfehlung des zuständigen Landesgesundheitsamtes.
Nicht zu den umlagefähigen Kosten gehören
- die Reparatur Einrichtungen
- die Instandsetzung von Einfassungen, der Neuanstrich von Bänken oder Spielgeräten
- die Erstausstattung
- die Ersatzbeschaffung
Fußbodenheizung Spülung | Keine Betriebskosten
Die Kosten für die Spülung einer Fußbodenheizung sind nicht umlagefähig. Diese Kosten gehören in den Bereich der Instandhaltungen (AG Köln vom 27. August 1998, 222 C 376/97, WuM 1999, 235). {loadmoduleid 1035}
Verzinsung eines Betriebskostenguthabens
Erhält ein Mieter sein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist, kann er keine Zinsen auf das Guthaben verlangen (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2012, Az. XII ZR 44/11). {loadmoduleid 1035}