Zu den umlagefähigen Kosten gehören
- die Reinigung des Spielplatzes
- die Pflege von Spielgeräten
- die Pflege von Bänken
- die Überprüfung der Einrichtungen
- der Austausch von Spielsand
Die Zustandsüberprüfung sollten Sie als Vermieter gerade bei Spielgeräten ernst nehmen!
Hier sind wir im Bereich der Verkehrssicherungspflichten, die jeder Vermieter beachten muss. Spielgeräte müssen regelmäßig auf Lockerung, Abnutzung oder Verschleiß geprüft werden. Die regelmäßigen Kontrollen sollten dokumentiert und zu den Akten genommen werden. Mit den Arbeiten kann eine fachkundige Firma (z.B. Gartenbauunternehmen) beauftragt werden. Die Kosten können Vermieter unter der Nr. 10 der BetrKV abrechnen.
Wird die Kontrolle von einer Hausmeisterfirma durchgeführt, gehören die Kosten unter die Nr. 14 der BetrKV.
Austausch von Spielsand
Der Spielsand muss mindestens alle zwei Jahre ausgetauscht werden, in einigen Bundesländern auch jährlich, je nach Empfehlung des zuständigen Landesgesundheitsamtes.
Nicht zu den umlagefähigen Kosten gehören
- die Reparatur Einrichtungen
- die Instandsetzung von Einfassungen, der Neuanstrich von Bänken oder Spielgeräten
- die Erstausstattung
- die Ersatzbeschaffung
Namensschilder | Keine Betriebskosten
Die Kosten für Namensschilder sind keine Betriebskosten. Der Austausch der Schilder ist an die Neuvermietung gebunden und daher nicht den laufenden Kosten zuzuordnen.AG Augsburg, Az.: 21 C 4988/11Hier empfiehlt sich bei Vertragsabschluss eine...
Legionellenprüfung | Betriebskosten
Zum Schutz des Verbrauchers müssen Großanlagen der Trinkwasserversorgung auf Legionellen überprüft werden. Hierzu zählen auch Installationen in größeren Wohngebäuden. Untersuchungspflichtig sind alle Anlage zur Trinkwassererwärmung deren...