Zu den umlagefähigen Kosten gehören
- die Reinigung des Spielplatzes
- die Pflege von Spielgeräten
- die Pflege von Bänken
- die Überprüfung der Einrichtungen
- der Austausch von Spielsand
Die Zustandsüberprüfung sollten Sie als Vermieter gerade bei Spielgeräten ernst nehmen!
Hier sind wir im Bereich der Verkehrssicherungspflichten, die jeder Vermieter beachten muss. Spielgeräte müssen regelmäßig auf Lockerung, Abnutzung oder Verschleiß geprüft werden. Die regelmäßigen Kontrollen sollten dokumentiert und zu den Akten genommen werden. Mit den Arbeiten kann eine fachkundige Firma (z.B. Gartenbauunternehmen) beauftragt werden. Die Kosten können Vermieter unter der Nr. 10 der BetrKV abrechnen.
Wird die Kontrolle von einer Hausmeisterfirma durchgeführt, gehören die Kosten unter die Nr. 14 der BetrKV.
Austausch von Spielsand
Der Spielsand muss mindestens alle zwei Jahre ausgetauscht werden, in einigen Bundesländern auch jährlich, je nach Empfehlung des zuständigen Landesgesundheitsamtes.
Nicht zu den umlagefähigen Kosten gehören
- die Reparatur Einrichtungen
- die Instandsetzung von Einfassungen, der Neuanstrich von Bänken oder Spielgeräten
- die Erstausstattung
- die Ersatzbeschaffung
Sperrmüllentsorgung | Kosten der Müllentsorgung
Laden nicht festzustellende Personen Müll oder Sperrmüll auf Gemeinschaftsflächen ab, stellte sich oft die Frage, ob der Vermieter die Kosten der Räumung und Entsorgung im Wege der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abwälzen kann. Diese und...
Baumfällung | Gartenpflege
Die Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV.BGH, Urteil vom 10. November 2021, Az. VIII ZR 107/20 {loadmoduleid 1035}










