Wasseraufbereitung: Sind die Kosten umlagefähig?

Die laufenden Kosten der Wasseraufbereitung gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten. Dazu zählen insbesondere Aufbereitungsstoffe und die laufenden Kosten für den Betrieb entsprechender Anlagen.

Kurzantwort

Die Kosten der Wasseraufbereitung sind umlagefähig. Dazu gehören laufende Kosten von Aufbereitungsstoffen sowie der Betrieb entsprechender Anlagen.

Umlagefähig, wenn …

  • laufende Kosten der Wasseraufbereitung anfallen,

  • Aufbereitungsstoffe oder der Betrieb der Anlage abgerechnet werden,

  • keine Reparatur- oder Erneuerungskosten enthalten sind.

Nicht umlagefähig, wenn …

  • die Anlage angeschafft oder erneuert wird,

  • Schäden oder Defekte beseitigt werden,

  • einmalige Umbaukosten abgerechnet werden.

Abrechnungspraxis

Rechnungen sollten Aufbereitungsstoffe, Wartung des laufenden Betriebs oder Betriebskosten der Aufbereitungsanlage ausweisen.

Merksatz

Das Mittel im Wasser ist Betrieb, die neue Anlage nicht.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 2 BetrKV


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