Wasseraufbereitungsanlagen in Mietshäusern sind Einrichtungen, die die Qualität des Trinkwasser verbessern sollen. Hierzu gehören auch Filteranlagen und Entkalkungsgeräte. Ob die Anlagen zwingend erforderlich ist oder nicht, ist nicht die Frage. Es genügt, wenn die Anlage zu einer besseren Wasserqualität führt.
Alle Kosten, die für die Wartung und die Aufbereitungsstoffe anfallen, können im Rahmen der Betriebskostenabrechnung unter der Nummer 2 Wasserversorgung der BetrKV auf die Mieter umgelegt werden. (AG Lörrach, 2 C 343/94, UR 1995, S. 593)
Gasdichtheitsprüfung | Heizung und Warmwasser
Die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der Gaszuleitungen stellen Betriebskosten im Sinne des § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dar und sind damit umlagefähig entschied das Landgericht Hannover mit Urteil vom 7. März 2007 (12 S 97/06). In...
Fallrohrreinigung | Keine Betriebskosten
Die Kosten der Rohrreinigung dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Mieter müssen selbst dann nicht zahlen, wenn der Mietvertrag eine finanzielle Beteiligung aller Mieter für den Fall vorsieht, dass der Hauptstrang der Abwasserleitung...