Bei den wiederkehrenden Aufwendungen für die Revision einer Elektroanlage handelt es sich um "laufend entstehende" Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Auch, wenn die Revisionskosten nicht jährlich, sondern in Abständen von mehreren Jahren anfallen. Es muss sich lediglich um wiederkehrende Belastungen handeln, so dass auch ein mehrjähriger Turnus ausreicht.
Die regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlagen eines Mietobjekts dient als solche nicht der Beseitigung von Mängeln; die dadurch verursachten Kosten sind deshalb als Sonstige Betriebskosten im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung bzw. § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung anzusehen (BGH, VIII ZR 123/06).

Betriebskostenguthaben: Muss der Vermieter Zinsen zahlen?
Grundsätzlich kann sich ein Vermieter bis zum Ende der Abrechnungsfrist mit der Betriebskostenabrechnung Zeit lassen ohne dass der Mieter Zinsen auf ein Betriebskostenguthaben fordern kann. Der...