Die Miete oder Leasinggebühren eines Flüssiggastankes können nicht als Betriebskosten auf die Mieter*innen umgelegt werden. (LG Bonn, Az.: 6 S 102/89, WM 1989, S. 398)
Zur Begründung führte das AG Bad Kreuznach aus: Hätte der Vermieter den Gastank gekauft, hätte er diese Kosten auch nicht umlegen dürfen. (AG Bad Kreuznach, 2 C 338/88, WM 1989, S. 310)
Baumfällung | Gartenpflege
Die Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV.BGH, Urteil vom 10. November 2021, Az. VIII ZR 107/20 {loadmoduleid 1035}
Eichgebühren | Umlegbar je nach Kostenart
Eichgebühren sind umlegbar. Dies betrifft die Messgeräte für die Wasserversorgung, die Zental- oder Fernheizung und das Warmwasser. Wird zum Zweck der Kostenersparnis das alte Messgerät durch ein neues oder überholtes Messgerät ausgetauscht, zählen...











