In der Regel sind die Kosten für die Entfernung von Graffiti an Hauswänden nicht vom Vermieter im Wege der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegbar, da es sich nicht um Kosten handelt, die durch die Nutzung der Wohnung entstehen. So ordnet z.B. das Amtsgericht Köln (Urt. v. 22. Mai 2000 – 222 C 120/99) die Kosten der Graffiti-Beseitigung den Kosten der Instandhaltung zu.
Das Amtsgericht Berlin Mitte schlug die Kosten der Beseitigung nun jedoch den Kosten der Gebäudereinigung zu (Urteil vom 7. Juli 2007 – 11 C 35/07). Denn nach § 1 Ziffer 2, Absatz 2, der Betriebskostenverordnung zählen nur solche Kosten zu den Instandhaltungskosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dienen. Konsequenterweise hält das AG Mitte die Kosten für solche Sonderreinigungen von Farbschmierereien für umlagefähig, wenn sie laufend bzw. regelmäßig erforderlich sind und der Verursacher nicht feststellbar ist.
Klingelanlage Prüfung | Keine Betriebskosten
Die regelmäßige Überprüfung einer Gegensprechanlage, Türsprechanlage oder einer Klingelanlage können Sie nicht abrechnen. Es handelt sich um eine bloße Funktionskontrolle, die ohnehin im täglichen Betrieb stattfindet (AG Hamburg WuM...
Kaltwasserzähler | Wasserversorgung
Kaltwasserzähler, auch oft Wasseruhren genannt, messen den Verbrauch von Kaltwasser. Umlegbar sind die Zählermiete und die Zählergebühr sowie die Eichkosten. Das gilt selbst dann, wenn das Eichen nur durch Austausch der Zählerkapsel erfolgt. Muss...