Die Kosten für die Beseitigung von Graffiti sind nicht automatisch Betriebskosten. Entscheidend ist, ob es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Reinigung oder um die Beseitigung eines einzelnen Schadens handelt.
Kurzantwort
Die Kosten der Graffitientfernung sind nicht automatisch Betriebskosten. Eine Umlage kommt in Betracht, wenn die Beseitigung im Objekt laufend und regelmäßig anfällt und den Charakter einer wiederkehrenden Sonderreinigung hat. Geht es um die Beseitigung einer einzelnen Sachbeschädigung, liegt Instandhaltung näher.
Umlagefähig, wenn …
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Graffiti im Objekt laufend oder turnusmäßig beseitigt werden,
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die Maßnahme den Charakter einer wiederkehrenden Sonderreinigung hat,
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ein konkreter Verursacher nicht feststellbar ist.
Nicht umlagefähig, wenn …
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ein einmaliger Einzelfall der Sachbeschädigung beseitigt wird,
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Maler-, Putz- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten mit abgerechnet werden,
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die Maßnahme erkennbar der Fassadeninstandsetzung dient.
Abrechnungspraxis
Auf der Rechnung sollte eine laufende oder wiederkehrende Sonderreinigung ausgewiesen sein.
Nicht darunter fallen eine einmalige Schadensbeseitigung oder eine Fassadensanierung.
Merksatz
Wiederkehrende Sonderreinigung vielleicht – einmalige Schadensbeseitigung nein.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 9 BetrKV
Rechtsprechung: AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.07.2007 – 11 C 35/07
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