Die laufende Legionellenprüfung zentraler Warmwasseranlagen kann als Betriebskosten umlagefähig sein. Entscheidend ist, dass es sich um eine regelmäßig oder turnusmäßig durchzuführende Untersuchung handelt und keine Kosten für Mängelbeseitigung oder Sanierung enthalten sind.
Kurzantwort
Die laufende Legionellenprüfung zentraler Warmwasseranlagen ist umlagefähig. Nicht umlagefähig sind einmalige Sonderuntersuchungen aus Anlass eines konkreten Schadens- oder Verdachtsfalls.
Umlagefähig, wenn …
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eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage des Gebäudes betroffen ist,
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die Untersuchung laufend oder im vorgeschriebenen Turnus erfolgt,
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keine Mängelbeseitigung oder Sanierungskosten enthalten sind.
Nicht umlagefähig, wenn …
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eine einmalige Anlassuntersuchung wegen eines konkreten Schadensfalls erfolgt,
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gleichzeitig Sanierung, Desinfektion oder Umbau abgerechnet wird,
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das Gebäude mangels Anlagengröße nicht der Untersuchungspflicht unterliegt.
Abrechnungspraxis
Auf der Rechnung sollten Legionellenprüfung, Trinkwasseruntersuchung oder Probeentnahme im Turnus ausgewiesen sein.
Nicht darunter fallen Desinfektion, Sanierung oder Umbau.
Merksatz
Die laufende Kontrolle ist umlagefähig, die Mängelbeseitigung nicht.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 5 BetrKV
Rechtsprechung: AG Baden-Baden, WuM 2015, 625
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