Die Kosten der Lichtschachtreinigung sind nur umlegbar, wenn dies mietvertraglich unter "Sonstige Betriebskosten" vereinbart wurde. Sie zählen nicht zu den Kosten der Gebäudereinigung (AG Potsdam, Urteil vom 23.05.2007, Az. 23 C 465/06)
Die Kosten der Lichtschachtreinigung sind nur umlegbar, wenn dies mietvertraglich unter "Sonstige Betriebskosten" vereinbart wurde. Sie zählen nicht zu den Kosten der Gebäudereinigung (AG Potsdam, Urteil vom 23.05.2007, Az. 23 C 465/06)

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Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil erklärt, wie eingehende Gelder des Mieters bei bestehenden Zahlungsrückständen zu verrechnen sind (BGH, Urteil v. 21.03.18, Az. VIII ZR 84/17)....
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