Die Kosten des Feuerstättenbescheides gehören in die Betriebskostenabrechnung und zwar - wie die Grundsteuer - als laufende öffentliche Lasten im Sinne des § 2 Ziffer 1 der Betriebskostenverordnung (AG Soest, Urteil vom 06.02.2013, Az. 12 C 280/12).
Bearbeitungsgebühren | Keine Betriebskosten
Versuchen kann man es ja mal. Es soll noch Eigentümer geben, die ihren Mietern für die Anfertigung des Mietvertrages, die Übergabe der Wohnung oder die "fristlose" Kündigung eine Bearbeitsungsgebühr in Rechnung stellen. Diese Klauseln sind...
Feuerlöscher Wartung | Sonstige Betriebskosten
Das Landgericht Berlin zählt den einmaligen Kauf und die Montage eines Feuerlöschers nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Jährliche Wartung und Austausch der Füllflüssigkeit werden jedoch den umlagefähigen Betriebskosten zugerechnet. Sie sind...