Die Kosten des Feuerstättenbescheides gehören in die Betriebskostenabrechnung und zwar - wie die Grundsteuer - als laufende öffentliche Lasten im Sinne des § 2 Ziffer 1 der Betriebskostenverordnung (AG Soest, Urteil vom 06.02.2013, Az. 12 C 280/12).
E-Check | Sonstige Betriebskosten
Bei den wiederkehrenden Aufwendungen für die Revision einer Elektroanlage handelt es sich um "laufend entstehende" Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Auch, wenn die Revisionskosten nicht jährlich, sondern in Abständen von mehreren Jahren...
Klingelanlage Prüfung | Keine Betriebskosten
Die regelmäßige Überprüfung einer Gegensprechanlage, Türsprechanlage oder einer Klingelanlage können Sie nicht abrechnen. Es handelt sich um eine bloße Funktionskontrolle, die ohnehin im täglichen Betrieb stattfindet (AG Hamburg WuM...











