Dachrinnenreinigung | Sonstige Betriebskosten

Handwerker reinigt die Dachrinnen eines HausesWird eine Dachrinnenreinigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt, so sind diese Ausgaben laufend anfallende Kosten und können somit Sonstige Betriebskosten sein, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 167/03). Dazu ist es erforderlich, dass konkret der Begriff Dachrinnenreinigung aufgeführt wird. Fehlt unter "sonstige Betriebskosten" diese genaue Bezeichnung, muss der Mieter nicht zahlen.

Hat ein Mieter aber zehn Jahre lang die Position Dachrinnenreinigung in der jährlichen Nebenkostenabrechnung unbeanstandet gelassen und gezahlt, so ist laut einem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass die Vertragsparteien sich stillschweigend auf die Kostenübernahme durch die Mieter geeinigt haben (BGH, Az. VIII ZR 146/03).

Ansonsten gehört die Dachrinnenreinigung zu den Instandhaltungskosten und ist somit NICHT umlagefähig wenn der Vermieter diese lediglich als einmalige Maßnahme durchführen lässt (z.B. Beseitigung einer Verstopfung).

 


 

Betriebskosten

Die jährliche Betriebskostenabrechnung ist für viele Mieterinnen und Vermieterinnen ein zentrales Thema. Wann genau wird eine eventuelle Nachzahlung fällig? Wie schnell muss ein Guthaben ausgezahlt...


 

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Betriebskosten

Ein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter zur tatsächlichen Höhe der bei der Wohnraummiete von einer Pauschale abgedeckten Betriebskosten gemäß § 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn...

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