Wird eine Dachrinnenreinigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt, so sind diese Ausgaben laufend anfallende Kosten und können somit Sonstige Betriebskosten sein, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 167/03). Dazu ist es erforderlich, dass konkret der Begriff Dachrinnenreinigung aufgeführt wird. Fehlt unter "sonstige Betriebskosten" diese genaue Bezeichnung, muss der Mieter nicht zahlen.
Hat ein Mieter aber zehn Jahre lang die Position Dachrinnenreinigung in der jährlichen Nebenkostenabrechnung unbeanstandet gelassen und gezahlt, so ist laut einem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass die Vertragsparteien sich stillschweigend auf die Kostenübernahme durch die Mieter geeinigt haben (BGH, Az. VIII ZR 146/03).
Ansonsten gehört die Dachrinnenreinigung zu den Instandhaltungskosten und ist somit NICHT umlagefähig wenn der Vermieter diese lediglich als einmalige Maßnahme durchführen lässt (z.B. Beseitigung einer Verstopfung).
Feuerstättenbescheid | Öffentliche Lasten
Die Kosten des Feuerstättenbescheides gehören in die Betriebskostenabrechnung und zwar - wie die Grundsteuer - als laufende öffentliche Lasten im Sinne des § 2 Ziffer 1 der Betriebskostenverordnung (AG Soest, Urteil vom 06.02.2013, Az. 12 C...
Verzinsung eines Betriebskostenguthabens
Erhält ein Mieter sein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist, kann er keine Zinsen auf das Guthaben verlangen (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2012, Az. XII ZR 44/11). {loadmoduleid 1035}