Laden nicht festzustellende Personen Müll oder Sperrmüll auf Gemeinschaftsflächen ab, stellte sich oft die Frage, ob der Vermieter die Kosten der Räumung und Entsorgung im Wege der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abwälzen kann. Diese und auch die Frage, ob Sperrmüllkosten generell über die Betriebskostenabrechnung an den Mieter weitergeleitet werden dürfen, hat der Bundesgerichtshof abschließend geklärt.
Die Umlage der Sperrmüllkosten ist zulässig, denn es handelt sich dabei um für die Müllabfuhr zu entrichtende Gebühren im Sinne von Ziffer 8 der Betriebskostenverordnung.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten nicht jährlich wiederkehrend, aber gleichwohl laufend anfallen. Die Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts gehören auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden sind und der Verursacher nicht ermittelt werden kann (BGH, VIII ZR 137/09).
Graffiti-Entfernung | Kosten der Gebäudereinigung
In der Regel sind die Kosten für die Entfernung von Graffiti an Hauswänden nicht vom Vermieter im Wege der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegbar, da es sich nicht um Kosten handelt, die durch die Nutzung der Wohnung entstehen. So ordnet...
Verzinsung eines Betriebskostenguthabens
Erhält ein Mieter sein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist, kann er keine Zinsen auf das Guthaben verlangen (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2012, Az. XII ZR 44/11). {loadmoduleid 1035}