Die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der Gaszuleitungen stellen Betriebskosten im Sinne des § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dar und sind damit umlagefähig entschied das Landgericht Hannover mit Urteil vom 7. März 2007 (12 S 97/06).
In seiner Begründung führt das Landgericht u.a. aus, dass zu den als umlagefähig anerkannten Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebssicherheit für zentrale Heizungsanlagen, Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten notwendigerweise auch die Prüfung der Zuleitungen gehört.
Die Betriebssicherheit sei in hohem Maße von der Dichtigkeit der innerhalb des Hauses bzw. der Wohnung zur Heizung führenden Gasleitung abhängig. Dabei komme es nicht darauf an, ob mit der Gasdichtigkeitsprüfung zugleich eine Verkehrssicherungspflicht des Vermieters erfüllt werde, ob diese Prüfung auch eine Wartung darstelle und ob damit Instandhaltungs- und Reparaturkosten vermieden werden (LG Hannover, 12 S 97/06).

Betriebskosten müssen im Mietvertrag vereinbart werden
Die Zahlung der Betriebskosten durch den Mieter ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, damit Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, muss eine wirksame Vereinbarung zwischen Mieter und...