Fallrohrreinigung | Keine Betriebskosten

Die Kosten der Rohrreinigung dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Mieter müssen selbst dann nicht zahlen, wenn der Mietvertrag eine finanzielle Beteiligung aller Mieter für den Fall vorsieht, dass der Hauptstrang der Abwasserleitung verstopft ist. Eine solche Klausel ist unwirksam. In der Pflicht ist der Mieter nur, wenn er den verstopften Abfluss schuldhaft selbst verursacht hat, indem er beispielweseise Windeln oder Katzenstreu über die Toileltte entsorgt hat. Diesen Vorwurf muss der Vermieter allerdings beweisen.

 


 

Betriebskosten

Betriebskosten sind ein typisches Thema für einen Streit zwischen Vermieter und Mieter. Eine der Ursachen: nicht korrekte Abrechnungen. Nach Schätzung von Verbraucherschützern und Experten sind bis...


 

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Betriebskosten

Dies Kosten der Anmietung sind umlagefähig. Voraussetzung ist, dass diese Kosten im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden (dies geschieht in der Regel durch den Verweis auf die BetrKV) und...

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