Die Kosten der Rohrreinigung dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Mieter müssen selbst dann nicht zahlen, wenn der Mietvertrag eine finanzielle Beteiligung aller Mieter für den Fall vorsieht, dass der Hauptstrang der Abwasserleitung verstopft ist. Eine solche Klausel ist unwirksam. In der Pflicht ist der Mieter nur, wenn er den verstopften Abfluss schuldhaft selbst verursacht hat, indem er beispielweseise Windeln oder Katzenstreu über die Toileltte entsorgt hat. Diesen Vorwurf muss der Vermieter allerdings beweisen.
Eichgebühren | Umlegbar je nach Kostenart
Eichgebühren sind umlegbar. Dies betrifft die Messgeräte für die Wasserversorgung, die Zental- oder Fernheizung und das Warmwasser. Wird zum Zweck der Kostenersparnis das alte Messgerät durch ein neues oder überholtes Messgerät ausgetauscht, zählen...
Zwischenablesung bei Nutzerwechsel | Individualvereinbarung
Der Fall: Das Mietverhältnis endete am 31. Juli 2003. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 19. Mai 2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verlangte die Vermieterin unter anderem die Zahlung einer sogenannten Nutzerwechselgebühr für...