Das Landgericht Berlin zählt den einmaligen Kauf und die Montage eines Feuerlöschers nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Jährliche Wartung und Austausch der Füllflüssigkeit werden jedoch den umlagefähigen Betriebskosten zugerechnet. Sie sind als Sonstige Betriebskosten gemäß Nr. 17 des § 2 Betriebskostenverordnung bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung umlagefähig (Landgericht Berlin Az. 29 O 374/03).

Wirtschaftlichkeitsgebot: Ein Betriebskostenspiegel genügt nicht als Nachweis
Ein Vermieter ist verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht...