Das Landgericht Berlin zählt den einmaligen Kauf und die Montage eines Feuerlöschers nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Jährliche Wartung und Austausch der Füllflüssigkeit werden jedoch den umlagefähigen Betriebskosten zugerechnet. Sie sind als Sonstige Betriebskosten gemäß Nr. 17 des § 2 Betriebskostenverordnung bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung umlagefähig (Landgericht Berlin Az. 29 O 374/03).
Legionellenprüfung | Betriebskosten
Zum Schutz des Verbrauchers müssen Großanlagen der Trinkwasserversorgung auf Legionellen überprüft werden. Hierzu zählen auch Installationen in größeren Wohngebäuden. Untersuchungspflichtig sind alle Anlage zur Trinkwassererwärmung deren...
Feuerstättenbescheid | Öffentliche Lasten
Die Kosten des Feuerstättenbescheides gehören in die Betriebskostenabrechnung und zwar - wie die Grundsteuer - als laufende öffentliche Lasten im Sinne des § 2 Ziffer 1 der Betriebskostenverordnung (AG Soest, Urteil vom 06.02.2013, Az. 12 C...











