Die laufende Wartung von Feuerlöschern kann als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten im Mietvertrag konkret vereinbart sind und tatsächlich nur laufende Wartungs- oder Prüfungskosten abgerechnet werden.
Kurzantwort
Die laufende Wartung von Feuerlöschern ist als sonstige Betriebskosten umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag konkret vereinbart ist. Kauf, Montage und erstmalige Ausstattung sind nicht umlagefähig.
Umlagefähig, wenn …
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nur laufende Wartung oder der Austausch der Füllung abgerechnet wird,
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der Mietvertrag die Feuerlöscherwartung konkret als sonstige Betriebskosten erfasst,
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keine Anschaffungs- oder Montagekosten enthalten sind.
Nicht umlagefähig, wenn …
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Feuerlöscher gekauft oder erstmals montiert werden,
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eine Ersatzbeschaffung oder sonstige Investition abgerechnet wird,
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es an der konkreten mietvertraglichen Vereinbarung fehlt.
Abrechnungspraxis
Auf der Rechnung müssen Wartung, Prüfung oder der Austausch der Füllung getrennt von Kauf und Montage ausgewiesen sein.
Merksatz
Der Feuerlöscher selbst ist Anschaffung, seine Wartung kann Betriebskosten sein.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 17 BetrKV
Urteil: LG Berlin, 29 O 374/03
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