Kaltwasserzähler, auch oft Wasseruhren genannt, messen den Verbrauch von Kaltwasser. Umlegbar sind die Zählermiete und die Zählergebühr sowie die Eichkosten. Das gilt selbst dann, wenn das Eichen nur durch Austausch der Zählerkapsel erfolgt. Muss dagegen der Zähler wegen eines Defekts ersetzt oder repariert werden, sind die Kosten Vermietersache.
Wichtig ist, dass die Zähler geeicht sind, sonst begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden kann. Allerdings macht ein ungeeichter Zähler Ihre Abrechnung nicht gleich unwirksam (BGH, Urteil v. 17.11.2011, VIII ZR 112/10).
👉 Die Nummer 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) beschäftigt sich mit dem Thema Frischwasser. Die Entwässerung des Gebäudes wird gesondert unter der Nummer 3 der BetrKV behandelt.
Neue Zähler müssen der Eichbehörde gemeldet werden
Denken Sie daran, dass Sie alle 6 Jahre Ihre Zähler entweder austauschen oder neu eichen lassen. Pünktlich zum 01. Januar 2015 trat die Neuordnung des gesetzlichen Messwesens in Kraft. Neue oder erneuerte Warmwasser, Kaltwasser, Wärme- und Kältezähler müssen der zuständigen Eichbehörde gemeldet werden. Zuständig ist hierfür § 32 des Mess- und Eichgesetztes (MessEG).
Diese Daten müssen angegeben werden
- Meldung der Geräte
- Hersteller und Typ angeben
- Dauerhafte Archivierung und Aktualisierung (Excel-Tabelle reicht) und unverzügliche Bereitstellung der Daten, wenn die Eichbehörde prüft.
Wer sich informieren möchte, hier ist der Link zu www.eichamt.de
Haben Sie einen Messdienstleister (ISTA und Co.) mit der Erfassung der Messwerte beauftragt, wird das Unternehmen die Anmeldung der Geräte vornehmen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 MessEG).
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