Die sechs wichtigsten Punkte zur Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses

Seit dem 1. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Abschaffung des “Nebenkostenprivilegs” für Kabelgebühren in Kraft. Diese Änderung betrifft die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Was ist das Nebenkostenprivileg?
    Das Nebenkostenprivileg erlaubte es Hauseigentümern und Hausverwaltungen, die Kabelgebühren über die Nebenkosten auf alle Hausbewohner umzulegen. Selbst wenn Mieter den Kabelanschluss nicht nutzten, mussten sie bisher dafür zahlen. Diese Regelung galt auch für Internet- und Telefonanschlüsse.
  2. Warum wurde das Nebenkostenprivileg abgeschafft?
    Das Nebenkostenprivileg stammt aus einer Zeit, als das Kabelfernsehen vor 40 Jahren eingeführt wurde. Inzwischen ist es nicht mehr zeitgemäß.
  3. Wann wird das Nebenkostenprivileg abgeschafft?
    Die Abschaffung ist seit dem 1. Dezember 2021 wirksam, aber es gibt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024. Ab dem 1. Juli 2024 können Mieter ihre Fernsehempfangsart frei wählen.
  4. Welche Auswirkungen hat die Abschaffung für Kabelfernsehen?
    • Kostenfreiheit: Mieter können alternative Übertragungswege für Fernsehübertragung nutzen, ohne dass die Kabelanschlussgebühren in die Nebenkostenabrechnung einfließen.
    • Vorsicht vor Medienberatern: Diese versuchen möglicherweise, unnötige Kabelverträge abzuschließen.
    • Freie Wahl des Telekommunikationsanbieters: Ab 2024 können Mieterinnen ihren Anbieter frei wählen.
  5. Was passiert mit dem Kabelanschluss, wenn er nicht genutzt wird?
    Wenn der Kabelanschluss nicht genutzt wird, dürfen die Kosten dafür nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden.
  6. Können Internet und Telefon über das Kabel ohne TV-Vertrag genutzt werden?
    Ja, auch ohne TV-Vertrag können Internet und Telefon über das Kabel genutzt werden.

Was sind alternative Übertragungswege für Fernsehübertragung?

Alternative Übertragungswege für Fernsehübertragung bieten verschiedene Möglichkeiten, um Fernsehsendungen zu empfangen, ohne auf den traditionellen Kabelanschluss angewiesen zu sein.

Hier sind einige Optionen:

  1. DVB-T2 (Terrestrisches Fernsehen):
    • DVB-T2 ist eine terrestrische Übertragungsmethode, bei der Signale über Antennen empfangen werden.
    • Sie benötigen eine DVB-T2-Antenne und einen kompatiblen Receiver oder Fernseher.
    • Viele öffentlich-rechtliche Sender bieten ihre Programme über DVB-T2 kostenlos an.
  2. Satellitenfernsehen (DVB-S/DVB-S2):
    • Satellitenfernsehen nutzt Satelliten im Orbit, um Signale zu übertragen.
    • Sie benötigen eine Satellitenschüssel und einen Satellitenreceiver.
    • Viele Sender bieten sowohl kostenlose als auch verschlüsselte Kanäle an.
  3. IPTV (Internet Protocol Television):
    • IPTV verwendet das Internet, um Fernsehsignale zu übertragen.
    • Sie benötigen einen IPTV-Receiver oder ein Smart-TV mit integrierter IPTV-Funktion.
    • IPTV-Anbieter bieten eine Vielzahl von Kanälen und On-Demand-Inhalten.
  4. Streaming-Dienste:
    • Plattformen wie Netflix, Amazon Prime Video, Disney+, Hulu und andere bieten Streaming von Filmen, Serien und Live-TV.
    • Sie benötigen eine Internetverbindung und ein Abonnement für den gewünschten Dienst.
  5. Mobile Apps:
    • Einige Fernsehsender bieten mobile Apps an, mit denen Sie ihre Inhalte live oder auf Abruf streamen können.
    • Diese Apps sind für Smartphones, Tablets und Smart-TVs verfügbar.
  6. Digitale Antennen (DVB-T2 HD):
    • Digitale Antennen empfangen terrestrische Signale in hoher Qualität.
    • Sie benötigen eine DVB-T2-HD-Antenne und einen kompatiblen Fernseher.

Denken Sie daran, dass die Verfügbarkeit dieser Optionen je nach Region unterschiedlich sein kann. Informieren Sie sich über die verfügbaren Dienste in Ihrer Nähe, um die beste Lösung für Ihre Fernsehbedürfnisse zu finden.

aktuelle Urteile

Urteil BGH - Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen; Quotenabgeltung

Der Bundesgerichtshof kippt weitere fomularmäßige Klauseln zu den Schönheitsreparaturen. Zusammengefasst ist der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit oder nach Auszug nur dann verpflichtet, wenn er die Wohnung renoviert übernommen hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, muss ein angemessener Ausgleich gezahlt worden sein.
Auch die oft zu findende Quotenabgeltungsklausel wurde gestrichen. Keine anteilige Übernahme der Renovierung, wenn der Mieter vor Fälligkeit auszieht und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde.
Wie schon im ersten Satz erwähnt, befasste sich der BGH mit den häufig anzutreffenden Formularmietverträgen (Haus und Grund, Zweckform, Formblitz etc.). Wurden zwischen Mieter und Vermieter individuelle Abreden zu den Schönheitsreparatueren getroffen, sind diese Abreden nicht von den Entscheidungen betroffen.

Weiterlesen ...

Link zur aktuellen Betriebskostenverordnung

betriebskostenabrechnung 1 336 280

amazon buero 336x280