Monate | Zahlungen |
Jan | 100,00 € |
[… ] | |
Juli minus 10% | 90,00 € |
August minus 10% | 90,00 € |
[… ] | |
Dez | 100,00 € |
Summe | 1.180,00 € |
Soll-Vorauszahlung | 1.200,00 € |
Ist-Vorauszahlung | 1.180,00 € |
Minderungsfaktor | 0,98 |
Errechnete Betriebskosten | 1.000,00 € |
multipliziert mit dem Minderungsfaktor | 980,00 € |
Ist-Vorauszahlung | 1.180,00 € |
Saldo Guthaben, Nachzahlung (-) | 200,00 € |
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil erklärt, wie eingehende Gelder des Mieters bei bestehenden Zahlungsrückständen zu verrechnen sind (BGH, Urteil v. 21.03.18, Az. VIII ZR 84/17)....
Leitsatzentscheidung BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 347/04
BGB §§ 551 Abs. 1, 536 Abs. 1
Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete einschließlich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Dies gilt auch, wenn der zur Minderung führende Mangel auf einer Abweichung der Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Fläche um mehr als 10 % beruht.
Ist die Miete aufgrund eines Mangels nach § 536 Abs. 1 BGB gemindert, so bleibt dieser Umstand für die Berechnung der zulässigen Höhe einer Mietsicherheit nach § 551 Abs. 1 BGB außer Betracht. Maßgeblich für die Höchstgrenze ist die vereinbarte, nicht die geminderte Miete. Unter Miete im Sinne des § 551 Abs.1 BGB ist jedoch dann die aufgrund des Mangels geminderte Miete zu verstehen, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Mietsicherheit ein unbehebbarer Mangel vorliegt.
Leitsatzentscheidung BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03
BGB § 536
Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden
Die Zahlung der Betriebskosten durch den Mieter ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, damit Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, muss eine wirksame Vereinbarung zwischen Mieter und...
Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.
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