Betriebskostenguthaben: Muss der Vermieter Zinsen zahlen?

Grundsätzlich kann sich ein Vermieter bis zum Ende der Abrechnungsfrist mit der Betriebskostenabrechnung Zeit lassen ohne dass der Mieter Zinsen auf ein Betriebskostenguthaben fordern kann. Der Ausschluss von Verzugszinsen gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn dem Mieter die Abrechnung erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist zugeht (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2012, Az. XII ZR 44/11).

 


Beispiel

Eine Mieterin erhält die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2016 im März 2019. Die Abrechnungsfrist endete am 31.12.2017. Ihr steht ein Guthaben in Höhe von 250,00 Euro zu. Für den Zeitraum Jan. 2018 bis März 2019 kann die Mieterin keine Verzinsung des Abrechnungsguthabens verlangen.


 

Wenn ein Betriebskostenguthaben verspätet an den Mieter ausbezahlt wird, weil der Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung in Verzug geraten ist, ergibt sich ein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld, mit der der Schuldner in Verzug geraten ist, zu verzinsen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil ein Vermieter für den Verzugszeitraum nur zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet ist und daher keine Geldschuld vorliegt.

 

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Mieter können bei ausbleibender Abrechnung schon früher reagieren

Erstellt der Vermieter keine Betriebskostenabrechnung, verfügen Mieter über ausreichende Möglichkeiten den Vermieter zur Erstellung der Abrechnung zu veranlassen.

  • Während eines laufenden Mietverhältnisses können Mieter die Zahlung weiterer Betriebskostenvorauszahlungen verweigern.
  • Im beendeten Mietverhältnis können sie nach Ablauf der Abrechnungsfrist sofort die Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorschüsse verlangen und diese gegebenenfalls auch im Wege einer Klage geltend machen, ohne zuvor auf die Erstellung der Betriebskostenabrechnung klagen zu müssen.
  • Darüber hinaus haben Mieter die Möglichkeit, den Vermieter in Verzug zu setzen und einen konkreten Schaden, der ihnen aufgrund der verspäteten Abrechnung entstanden ist, geltend zu machen, etwa wenn sie einen Überziehungskredit in Anspruch nehmen müssen.
  • Schließlich können sie auch eine abstrakte Schadensberechnung vornehmen, wenn sie zum Beispiel geltend machen können, dass sie das Guthaben gewinnbringend hätten anlegen könnten.

Bei fehlenden Vorauszahlungen kann der Vermieter Zinsen fordern

Anders sieht es aus, wenn ein Mieter die zu leistenden Vorauszahlungen nicht oder nicht in voller Höhe erbringt. In diesem Fall kann der Vermieter Verzugszinsen verlangen, und zwar in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zum Zahlungsausgleich bzw. bis zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung. Und nicht nur das! Der Mieter schuldet Verzugszinsen sogar für die Zeit nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Der Vermieter darf die säumigen Vorauszahlungen selbst jedoch nicht mehr einfordern (BGH, Urteil vom 26.09.2012, Az. XII ZR 112/10).

Urteile

Möglicher Eigenbedarf - keine Informationspflicht des Vermieters

Der Vermieter ist weder verpflichtet von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte “Bedarfsvorschau“), noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596).

Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJ W 2013, 1596).