Welche Versorger kann ich als Mieter selbst wählen?

Straßenreinigung, Telefon, Strom, TV, Müllabfuhr und Co. In der Regel sind diese Kostenpositionen in der Betriebskostenvorauszahlung enthalten. An einigen Anbietern kommt man nicht vorbei - versuchen sie eine Gebäudeversicherung für ihre 60-m²-Wohnung zu bekommen - bei anderen kann man jedoch durchaus eigene Wunschanbieter wählen. Generell kann man sagen, dass bei Telefon, Internet, Gas und Strom der Mieter fast immer freie Auswahl hat. Was sollte man als Mieter also wissen, wenn gewechselt werden soll?

Telefon / Internet

Die Wahl des Telekommunikationsanbieters ist prinzipiell Mietersache. So manche große Wohnanlage hat jedoch einen Exklusivvertrag mit einem Anbieter, da kommt kein anderer rein.

Stromversorger

Es ist noch gar nicht so lange her, da gehörte es zu den Aufgaben des Vermieters, den Mieter bei Einzug beim örtlichen Stromversorger anzumelden. Das änderte sich erst mit der Liberalisierung der europäischen Energiemärkte zum Ende der Neunziger Jahre. Seitdem gilt: Hat der Mieter einen eigenen Stromzähler, hat er die freie Wahl und muss sich nicht an die Vorgaben oder Wünsche des Vermieters halten. Ein Wechsel des Stromanbieters ist auch während der Mietzeit möglich, unter Umständen müssen jedoch Kündigungsfristen eingehalten werden. Das Internet bietet die Möglichkeit, schnell und unkompliziert den jeweils günstigsten Stromanbieter in der Region zu finden. Gerade im direkten Vergleich zwischen lokalem Grundversorger und privaten Anbietern sind deutliche Preisunterschiede festzustellen. Ein genauer Vergleich lohnt sich also, auch bei bestehendem Vertragsverhältnissen.

Gasversorgung

In ihrer Mietwohnung werkelt eine Gas-Etagenheizung vor sich hin? Mit einigen Jahren Verspätung wurde am 01. April 2006 auch der Gasmarkt liberalisiert und sie haben es, sofern sie einen separaten Gaszähler ihr eigen nennen, in der Hand, einen günstigen Gasanbieter zu wählen. Seltsamerweise machen das viele Gasbezieher nicht. Zur Wechselfreude schrieb der Focus im Februar 2016: "Es gibt inzwischen über 900 Gasanbieter. Doch am Problem des geringen Wettbewerbsdrucks hat sich eher wenig geändert. Nicht einmal jeder zehnte Gaskunde nutzte nach der jüngsten Erhebung von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur 2014 die Möglichkeit zum Anbieterwechsel - und damit in vielen Fällen eine Chance zum Geldsparen. Rechnet man die Umzüge heraus, ist die Netto-Zahl der Anbieterwechsel mit rund 805.000 im Vorjahresvergleich sogar rückläufig."

Verfügt ihr Haus über eine Gaszentralheizung wird es schon schwieriger. Der Grund liegt darin, dass es in Mehrparteienhäusern in der Regel nur einen Gaszähler gibt und die Heizkosten anteilig auf die Mieter umgelegt und über die Nebenkosten abgerechnet werden. Hier ist also der Vermieter für den Bezug und die Abrechnung zuständig. Als Vermieter sind sie auf der sicheren Seite, wenn sie die „Ortsüblichkeit der Preise“ beachten. Sie sind nicht verpflichtet den unglaublich preiswerten Gasanbieter mit Vorauskasse und Kontoverbindung in Panama aus dem Internet zu wählen, auch wenn ihre Mieter das gerne hätten. Auswahlkriterien wie Zuverlässigkeit, Seriosität und Leistungstreue sind zu berücksichtigen.

Wie bei allen Kostenpositionen gilt: Sind sie als Mieter der Überzeugung, dass ihr Vermieter viel zu teuer einkauft, sollten sie auf das Wirtschaftlichkeitsgebot hinweisen und an Hand nachvollziehbarer Berechnungen und unter Würdigung des Einzelfalles darlegen, dass ein günstigerer Einkauf möglich ist.

Die Würdigung des Einzelfalls
Wir verwalten ein wirklich wunderschönes Jugendstilhaus in Köln. Der Eigentümer hat sich sehr viel Mühe gegeben auch den Hausflur im Originalzustand wiederherzustellen. Das sieht dann so aus: Im Hauseingang bis zur Treppe Steinfußboden, die Wände halbhoch verfliest, im 1. und 2. Stock Steinfußboden mit Teppichläufer, im 3. Stock blanker Holzfußboden. Kronleuchter auf jeder Etage, viel Stuck an den Decken und auf jeder Etage große Jugendstilfenster. Das hält sich nicht mit dem „überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz des Mietervereins für die Treppenhausreinigung“ in einem ansehnlichen Zustand.

 

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TV-Empfang

Hier lohnt ein Blick in den Mietvertrag. Hat ihr Vermieter für das gesamte Gebäude einen Versorgungsvertrag mit einem Kabelanbieter abgeschlossen und ist die Kostenbelastung mietvertraglich vereinbart (zum Beispiel mit Verweis auf die Betriebskostenverordnung), sind sie daran gebunden und sie müssen den monatlichen Obolus entrichten. Hier besteht kein einseitiges Kündigungsrecht. Entscheidend ist also, ob der Vermieter eine Gesamtlösung für den Fernsehempfang getroffen hat oder eine Einzellösung, bei der sich jede Mietpartei selbst um einen Anbieter kümmern soll.

Bei einer Einzellösung sollten sie kritischer hinschauen. Wir kennen Vermieter, welche die Anbringung einer Satellitenschüssel oder den Anschluss an das Kabelnetz verweigern und gerne auf die alte Dachantenne oder den möglichen Empfang über DVB-T verweisen. Sie sind ja schließlich auch seit vierzig Jahren zufrieden damit.

Ist ihnen als Mieter ein Kabelanschluss mit der Möglichkeit eines schnellen Internetanschlusses wichtig oder möchten sie gerne ausländische Programme per Satellitenschüssel empfangen und die Wohnung ihrer Träume bietet das nicht, sollten sie sich von ihrem Vermieter vor Vertragsunterschrift schriftlich die Erlaubnis zur Anschaffung geben lassen. Weigert der sich, sollten sie über das Thema Alternativwohnung nachdenken oder sich darüber im Klaren sein, dass nach Einzug das Nein des Vermieters auch noch Bestand hat und einige Überzeugungsarbeit auf sie wartet, die das junge Mietverhältnis schon belasten könnte. Auf der Seite „TV-Empfang: Das dürfen Mieter und Vermieter“ werden die häufigsten Fallkonstellationen beim Streit zwischen Mieter und Vermieter rund um den Fernsehempfang besprochen. Unter "Vermieter will Kabelanschluß nicht zulassen" erklärt ihnen ein Anwalt, wie sie mit Hilfe des grundgesetzlich geschützten Rechts auf Informationsfreiheit gute Chancen haben, an ihren Kabelanschluss zu kommen.

aktuelle Urteile

Unpünktliche Mietzahlungen vom Sozialamt

Für den Schlendrian eines Sozialamts kann ein Hartz IV-Empfänger nicht verantwortlich gemacht werden. Auch wenn dieses regelmäßig die Miete an den Vermieter unpünktlich überweist, kann dem Mieter nicht einfach fristlos gekündigt werden. Denn dieser ist nicht für die Versäumnisse des Amtes verantwortlich zu machen, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 64/09). Im verhandelten Fall übernahm das Jobcenter die Wohnkosten für einen Mieter, überwies die Miete jedoch nicht, wie vertraglich vorgesehen, jeweils am dritten Werktag eines Monats, sondern immer ein paar Tage später. Der Vermieter pochte aber auf eine absolut pünktliche Zahlung und kündigte seinem Mieter fristlos, nachdem die Miete mehrere Monate lang zu spät überwiesen wurde. Zu Unrecht, wie der BGH entschied: Der Mieter muss sich nicht das Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen und darf weiter in der Wohnung bleiben (BGH; Az.: VIII ZR 64/09).

Link zur aktuellen Betriebskostenverordnung

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