Vermieter dürfen gegen den Willen der Mieter eine Mobilfunkantenne auf dem Dach anbringen lassen. Das gilt auch, wenn der Mieter einen Herzschrittmacher hat und sich durch elektromagnetische Strahlung besonders gefährdet sieht (BGH VII ZR 74/05).
Vermieter dürfen gegen den Willen der Mieter eine Mobilfunkantenne auf dem Dach anbringen lassen. Das gilt auch, wenn der Mieter einen Herzschrittmacher hat und sich durch elektromagnetische Strahlung besonders gefährdet sieht (BGH VII ZR 74/05).
Meistens denken Mieter hier nur an die klassische Treppenhausreinigung, allenfalls noch zweimal im Jahr werden die Kellergänge gekehrt und die Flurfenster gereinigt. Doch weit gefehlt, der Vermieter...
Die gesetzliche Abrechnungsfrist kann auch mit einer Abrechnung gewahrt werden, in die sich inhaltliche Fehler eingeschlichen haben. Nach Ablauf der Frist ist allerdings eine Korrektur zu Lasten des...
In vielen Mietobjekten werden sowohl Gewerbeeinheiten als auch Wohnungen vermietet. Bei dieser Mischnutzung kann es notwendig sein, vor der Betriebskostenabrechnung für die Wohnraummieter die...
Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.
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