Wenn Zahlungsrückstände bestehen, greifen Vermieter auch schon einmal zu drastischen Methoden. Der Schuß geht meistens nach hinten los. Ein Göttinger Mieter kam mit seinen Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, daraufhin drehte ihm der Vermieter kurzerhand Strom und Wasser ab. Kein Geld, kein Strom und Wasser war die Devise des Vermieters.
Das lies sich der Mieter nicht gefallen, er zog vor Gericht und verklagte den Vermieter ihm wieder Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter erwiderte vor Gericht, dass der Mieter erst die Vorauszahlungen leisten müsse, bevor er auf Vermieterleistung bestehen könne. Das stimme zwar, so das Gericht, aber mit der Sperrung von Strom und Wasser störe er unzulässig das Besitzrecht des Mieters. Zudem stelle sein Verhalten eine verbotene Eigenmacht dar, die der Mieter nicht hinnehmen müsse (LG Göttingen 5 T 282/02).
Merke: Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Versorgung seines Mieters mit Wasser oder Energie zu unterbrechen, selbst wenn dieser mit der Zahlung der laufenden Betriebskosten in Verzug ist. Dem Vermieter steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Strittige Betriebskostenabrechnungen
Auch ein Streit über die Betriebskostenabrechnung berechtigt den Vermieter nicht, die Wasserzufuhr zu kappen. Ein Mieter aus Greifswald weigerte sich die Betriebskostennachzahlung zu begleichen und drohte gleichzeitig mit einer Mietminderung. Das war zuviel für einen Vermieter. Er Schritt zur Tat und stellte die Wasserzufuhr ab. Der Mieter saß auf dem Trockenen und verklagte den Hauseigentümer im Eilverfahren. Per einstweiliger Verfügung verpflichtete das Gericht den Vermieter die gesperrte Leitung wieder zu öffnen. Zahlt ein Mieter seine Nachzahlung nicht, darf der Vermieter nicht zu so radikalen Maßnahmen greifen, er muss seinen Zahlungsanspruch einklagen. Unterbricht der Vermieter eigenmächtig die Energie- oder Wasserzufuhr zur Mietwohnung, stellt dies eine unzulässige Rechtsausübung dar, die schlimmstenfalls sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann (AG Greifswald 43 C 53/03).
Merke: Der Vermieter darf die Trinkwasserversorgung der Mietwohnung nicht unterbrechen, um seine Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung durchzusetzen oder um eine Mietminderung abzuwenden.